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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 10. —
(Nr. 8772.) Bekanntmachung, betreffend das Ergebniß der Klassensteuerveranlagung und den
Steuererlaß für das Jahr vom 1. April 1881/82. Vom 21. März 1881.
Ar# Grund der Bestimmungen im F§. 6 des Gesetzes vom 25. Mai 1873
(Gesetz-Samml. S. 213) und im F§. 5 des Gesetzes von demselben Tage (Gesetz-
Samml. S. 222), sowie im Artikel II des Gesetzes vom 12. März 1877 (Gesetz-
Samml. S. 19) wird hierdurch bekannt gemacht, daß an Klassensteuer für das
Jahr vom 1. April 1881/82 nur
2 Mark 88 Pfennig
auf jede 3 Mark der veranlagten Jahressteuer zu entrichten sind.
Jugleich wird hiermit in Folge des Gesetzes vom 10. d. M., betreffend
den dauernden Erlaß an Klassen= und klassifizirter Einkommensteuer, bestimmt,
daß für die drei Monate Januar, Februar und März 1882 die Monatsraten
sämmtlicher Stufen der Klassensteuer und der fünf untersten Stufen der klassif-
zirten Einkommensteuer unerhoben bleiben.
Der Normalbetrag der Klassensteuer ist gesetzlich fest-
gestellt unnn:nn⅛: 42 100 000 Mark.
Der durch Reklamationen und Rekurse entstandene
Ausfall gegen den Normalbetrag des Jahres vom 1. April
1880/81 ist festgestellt afffff 750 924
Sind zusammen 42 850 924 Mark.
Hiervon kommt in Abzug der aus
dem Jahre 1880/81 nach der Bekannt-
machung vom 25. März 1880 (Gesetz
Seite 42 850 924 Mark.
Ges. Samml. 1881. (Nr. 8772. 20
Ausgegeben zu Berlin den 25. März 1881.