Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 10. — 
(Nr. 8772.) Bekanntmachung, betreffend das Ergebniß der Klassensteuerveranlagung und den 
Steuererlaß für das Jahr vom 1. April 1881/82. Vom 21. März 1881. 
Ar# Grund der Bestimmungen im F§. 6 des Gesetzes vom 25. Mai 1873 
(Gesetz-Samml. S. 213) und im F§. 5 des Gesetzes von demselben Tage (Gesetz- 
Samml. S. 222), sowie im Artikel II des Gesetzes vom 12. März 1877 (Gesetz- 
Samml. S. 19) wird hierdurch bekannt gemacht, daß an Klassensteuer für das 
Jahr vom 1. April 1881/82 nur 
2 Mark 88 Pfennig 
auf jede 3 Mark der veranlagten Jahressteuer zu entrichten sind. 
Jugleich wird hiermit in Folge des Gesetzes vom 10. d. M., betreffend 
den dauernden Erlaß an Klassen= und klassifizirter Einkommensteuer, bestimmt, 
daß für die drei Monate Januar, Februar und März 1882 die Monatsraten 
sämmtlicher Stufen der Klassensteuer und der fünf untersten Stufen der klassif- 
zirten Einkommensteuer unerhoben bleiben. 
Der Normalbetrag der Klassensteuer ist gesetzlich fest- 
gestellt unnn:nn⅛: 42 100 000 Mark. 
Der durch Reklamationen und Rekurse entstandene 
Ausfall gegen den Normalbetrag des Jahres vom 1. April 
1880/81 ist festgestellt afffff 750 924 
Sind zusammen 42 850 924 Mark. 
Hiervon kommt in Abzug der aus 
dem Jahre 1880/81 nach der Bekannt- 
machung vom 25. März 1880 (Gesetz 
Seite 42 850 924 Mark. 
Ges. Samml. 1881. (Nr. 8772. 20 
Ausgegeben zu Berlin den 25. März 1881.
	        
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