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erwähnten Artikeln 1 und 2 aufgeführten Gegenständen desselben zustehenden Rechte
auf die Krone Preußen, und treten hierdurch dem erwähnten Vertrage im Uebrigen
in allen seinen Theilen nach Maßgabe der hier folgenden Verabredungen bei.
Artikel 2.
Die Krone Preußen verpflichtet sich, den Agnaten der Philippsthaler Linien
des Hessischen Fürstenhauses:
I. eine jährliche Rente von 300 000 Mark, geschrieben:
„Dreimalhundert Tausend Mark“, vom 1. Januar 1880 ab zu
gewähren, welche nach dem Wunsche der Empfangsberechtigten
vierteljährlich oder monatlich im Voraus in Berlin, in Cassel oder
in Frankfurt a. M. zahlbar ist und deren dauernde Entrichtung
im unverkürzten Betrage die Krone Preußen gewährleistet;
II. nachbezeichnete, zum Fideikommißvermögen des Kurfürstlichen Hauses
gehörig gewesene Vermögensobjekte unter den in der Anlage A aufge-
stellten Bedingungen zu überweisen, nämlich:
a) das Stadtschloß zu Hanau,
b) das Schloß zu Rotenburg,
JO) das Lustschloß zu Schönfeld bei Cassel,
d) den nach der Aue zu gelegenen Eckpavillon des Bellevueschlosses
zu Cassel nebst anstoßendem Gebäude (Bellevuestraße Nr. 2 und 3).
In der Ueberweisung einbegriffen sind sämmtliche in den unter a,
b undc aufgeführten Schlössern und deren Zubehörungen zur Zeit vor-
handene Mobilien und sonstige Inventarstücke.
Artikel 3.
Aus dem Hebungsrecht auf die in dem Artikel 2 ad 1 zugesicherte Rente,
sowie aus den in dem Artikel 2 ad lI aufgeführten Grundstücken wird ein Pri-
vatfamilienfideikommiß der Philippsthaler Linien der Hessischen Fürstenfamilie
gebildet, welches in allen seinen Bestandtheilen unveräußerlich und unverpfändbar
sein soll. Das über dieses Fideikommiß von den Agnaten der Philippsthaler
Linien zu errichtende und Seiner Majestät dem Kaiser und Könige zu landes-
herrlicher Genehmigung vorzulegende Statut wird darüber Bestimmung zu treffen
haben, in welcher Weise der Bezug der Rente und die Benutzung und Unterhal=
tung der Grundstücke für jetzt und die Folgezeit unter den derzeitigen Agnaten
dieser Linien und Ihrer ehelichen männlichen Deszendenz aus ebenbürtiger Ehe ver-
theilt werden und vererben soll.
Die derzeitigen Agnaten der Philippsthaler Linien eventuell Deren Rechts-
nachfolger werden binnen Jahresfrist nach dem Abschlusse dieses Vertrages die
erforderlichen weiteren Maßnahmen treffen, um das Fideikommiß unter Berück-
sichtigung der in diesem und dem nachfolgenden Artikel enthaltenen Bestimmungen
rechtsgültig zu konstituiren.
(Nr. 8774.)