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Artikel 7.
Für den Fall, daß der Mannesstamm der älteren (Rumpenheimer) Linie
des Hessischen Fürstenhauses vor dem Mannesstamm der Philippsthaler Linien
aussterben sollte, sind der Krone Preußen von den Nachfolgern in das Privat-
familienfideikommiß der Kurhessischen Fürstenfamilie diejenigen Summen zu er-
statten, welche dieselbe nach Artikel 5 des Vertrages vom 26. März 1873 als-
dann zur angemessenen Dotirung der überlebenden Prinzessinnen der älteren
(Rumpenheimer) Linie aufwenden wird. Dagegen wird die Krone Preußen für
den Fall des Aussterbens des Mannesstammes beider Philippsthaler Linien für
eine angemessene Dotirung der überlebenden Prinzessinnen dieser Linien Sorge
tragen.
Artikel 8.
Seiner Majestät dem Kaiser und Könige bleibt vorbehalten, den Mit-
gliedern der Philippsthaler Linien des Hessischen Fürstenhauses eine der Würde
Ihres Hauses entsprechende Stellung zu gewähren.
Die Freiheiten, welche den Mitgliedern dieser Linien bezüglich Ihrer Güter
und in persönlicher Hinsicht zugestanden haben, insbesondere die Freiheit vom
Militärdienste, die Nichtheranziehung Ihrer Pferde zum Kriegsgebrauche, die
Steuerfreiheit, der privilegirte Gerichtsstand u. s. w., sollen Ihnen, soweit und
solange dies nach der jeweiligen Deutschen und Preußischen Gesetzgebung zulässig
ist, erhalten bleiben.
Artikel 9.
Sämmtliche zwischen Ihren Hochfürstlichen Durchlauchten dem Landgrafen
Ernst von Hessen, dem Prinzen Carl von Hessen-Bhilippsthal, dem Land-
grafen Alexis von Hessen-Philippsthal-Barchfeld, dem Prinzen Wilhelm von
Hessen-Philippsthal-Barchfeld und dem Preußischen Fiskus, sowie zwischen Ihren
Hochfürstlichen Durchlauchten und Seiner Königlichen Hoheit dem Landgrafen
Friedrich von Hessen schwebenden, auf das Kurhessische Fideikommißvermögen
sich beziehenden Rechtsstreitigkeiten werden als durch diesen Vertrag erledigt be-
trachtet und verpflichten sich die kontrahirenden Theile, die in dieser Beziehung
erforderlichen Anträge bei den betreffenden Behörden zu stellen.
So geschehen Berlin, den 13. Dezember Ein Tausend Acht Hundert und
Achtzig.
(L. S.) Dr. Hans Rüdorff.
(L. S.) Dr. Friedrich Renner.
(L. 8S.) Oswald Freiherr v. Richthofen.
(I. S.) Wilhelm Laymann.
—. — —
(Fr. 8774.)