Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

— 145 — 
Artikel 7. 
Für den Fall, daß der Mannesstamm der älteren (Rumpenheimer) Linie 
des Hessischen Fürstenhauses vor dem Mannesstamm der Philippsthaler Linien 
aussterben sollte, sind der Krone Preußen von den Nachfolgern in das Privat- 
familienfideikommiß der Kurhessischen Fürstenfamilie diejenigen Summen zu er- 
statten, welche dieselbe nach Artikel 5 des Vertrages vom 26. März 1873 als- 
dann zur angemessenen Dotirung der überlebenden Prinzessinnen der älteren 
(Rumpenheimer) Linie aufwenden wird. Dagegen wird die Krone Preußen für 
den Fall des Aussterbens des Mannesstammes beider Philippsthaler Linien für 
eine angemessene Dotirung der überlebenden Prinzessinnen dieser Linien Sorge 
tragen. 
Artikel 8. 
Seiner Majestät dem Kaiser und Könige bleibt vorbehalten, den Mit- 
gliedern der Philippsthaler Linien des Hessischen Fürstenhauses eine der Würde 
Ihres Hauses entsprechende Stellung zu gewähren. 
Die Freiheiten, welche den Mitgliedern dieser Linien bezüglich Ihrer Güter 
und in persönlicher Hinsicht zugestanden haben, insbesondere die Freiheit vom 
Militärdienste, die Nichtheranziehung Ihrer Pferde zum Kriegsgebrauche, die 
Steuerfreiheit, der privilegirte Gerichtsstand u. s. w., sollen Ihnen, soweit und 
solange dies nach der jeweiligen Deutschen und Preußischen Gesetzgebung zulässig 
ist, erhalten bleiben. 
Artikel 9. 
Sämmtliche zwischen Ihren Hochfürstlichen Durchlauchten dem Landgrafen 
Ernst von Hessen, dem Prinzen Carl von Hessen-Bhilippsthal, dem Land- 
grafen Alexis von Hessen-Philippsthal-Barchfeld, dem Prinzen Wilhelm von 
Hessen-Philippsthal-Barchfeld und dem Preußischen Fiskus, sowie zwischen Ihren 
Hochfürstlichen Durchlauchten und Seiner Königlichen Hoheit dem Landgrafen 
Friedrich von Hessen schwebenden, auf das Kurhessische Fideikommißvermögen 
sich beziehenden Rechtsstreitigkeiten werden als durch diesen Vertrag erledigt be- 
trachtet und verpflichten sich die kontrahirenden Theile, die in dieser Beziehung 
erforderlichen Anträge bei den betreffenden Behörden zu stellen. 
So geschehen Berlin, den 13. Dezember Ein Tausend Acht Hundert und 
Achtzig. 
  
(L. S.) Dr. Hans Rüdorff. 
(L. S.) Dr. Friedrich Renner. 
(L. 8S.) Oswald Freiherr v. Richthofen. 
(I. S.) Wilhelm Laymann. 
—. — — 
(Fr. 8774.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.