Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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Aulage A. 
Bediugungen, 
betreffend 
Ueberweisung des Lustschlosses Schönfeld (Augustenruhe) bei Cassel, des Stadt. 
schlosses zu Hanau nebst Marstall, Reitbahn und Park, des Schlosses zu 
Rotenburg, sowie des nach der Aue zu liegenden Eckpavillons des Bellevue- 
schlosses zu Cassel nebst anstoßendem Gebäude (Wohnhäuser Nr. 2 und 3 
der Bellevuestraße) an Ihre Hochfürstlichen Durchlauchten die Herren Agnaten 
der Philippsthaler Linien des Hessischen Fürstenhauses. 
K. 1. 
Die vorbezeichneten Schlösser und Gebäude werden mit allen bisher dazu ge- 
hörigen Nebengebäuden, Hofräumen, Gärten, Anlagen und sonstigen Grund- 
stücken, sowie mit den darin vorhandenen, im fiskalischen Besitze befindlichen be- 
weglichen Gegenstinden abgetreten. Nicht überwiesen werden jedoch die jenen 
Grundstücken etwa zustehenden Rechte auf Leistungen seitens des Fiskus oder auf 
Nutzungen an Grundstücken, welche im fiskalischen Besite verbleiben, sowie ferner 
die nachstehend speziell aufgeführten Gegenstände. 
Im Uebrigen erfolgt die Abtretung in demjenigen Zustande, in welchem 
sich die bezeichneten Gegenstinde am Tage der Uebergabe befinden; für die gute 
Beschaffenheit derselben wird ebensowenig wie für etwaige Ansprüche Dritter Ge- 
währ geleistet. 
Das aus dem Schlosse zu Rotenburg in das Schloß zu Wabern zur vor- 
übergehenden Benutzung übergeführte, im Inventar des Schlosses zu Rotenburg 
noch verzeichnete Mobiliar, sowie die aus dem Schlosse zu Rotenburg entnom- 
menen, zeitweilig im Bellevueschlosse zu Cassel ohne anderweite Zweckbestimmung 
verwahrten Bilder sind auf Kosten Ihrer Hochfürstlichen Durchlauchten in das 
Schloß zu Rotenburg zurücckzuliefern. 
g. 2. 
Von der Abtretung werden ausgeschlossen im Besonderen: 
1) diejenigen bei dem Stadtschlosse zu Hanau belegenen Gebäude und 
Grundstücke, welche ganz oder zum Theil als nicht zu dem Fideikommiß-
	        
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