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Seiner Majestät, auch Anderen die Benutzung zu gestatten, und der bevorzugten
Lang abseiten der in Cassel etwa weilenden Mitglieder des Königlichen
auses.
5) Ihre Hochfürstlichen Durchlauchten erklären — vorbehaltlich der Rechte
der Philippsthaler Linien auf etwaige Anwartschaft — Ihre Einwilligung, daß,
soweit dies noch nicht geschehen ist, diejenigen Hypotheken der sogenannten Prinzeß-
Charlotten-Stiftung, welche auf Seine Königliche Hoheit den Landgrafen Friedrich
von Hessen übergegangen sind, im Grundbuche auf Höchstdenselben als Gläubiger
überschrieben und Höchstdessen Verfügung unterstellt werden.
6) Seine Hochfürstliche Durchlaucht der Landgraf Alexis wünscht die
Ueberlassung der zum Domanialvermögen gehörigen Kapelle in Herrenbreitungen,
welche als Begräbnißstätte früherer Mitglieder Seines Hauses gedient hat. Höchst-
derselbe verpflichtet Sich, die Kapelle zu unterhalten und dem jeweiligen Pfarrer
zu Herrenbreitungen das Mitaufsichtsrecht zu übertragen.
Die Bevollmächtigten der Königlichen Staatsregierung sagen die Gewäh-
rung dieses Wunsches unter der Voraussetzung zu, daß die gedachte Kapelle dem
Privatfamilienfideikommiß der Philippsthaler Linien der Hessischen Fürsten-
familie einverleibt wird.
7) Es herrscht Einverständniß darüber, daß in allen nach Artikel 9 des
Vertrages zur Erledigung kommenden Prozessen gegenseitige Ansprüche auf Er-
stattung von Kosten nicht bestehen; die gerichtlichen Kosten in sämmtlichen Pro-
zessen, soweit sie noch nicht gezahlt worden sind, bleiben außer Ansatz) die in der
Revisionsinstanz erwachsenen Kosten übernimmt Seine Hochfürstliche Durchlaucht
der Prinz Wilhelm.
Die auf Antrag Ihrer Hochfürstlichen Durchlauchten erfolgten, auf zum
Fideikommißvermögen des Kurfürstlichen Hauses gehörig gewesene Objekte bezüg-
lichen Eintragungen im Grundbuch, auch die außerprozessualisch erfolgten, wie
letztere namentlich bei den Königlichen Amtsgerichten Rodenberg und Grebenstein
stattgefunden haben, sind auch auf einseitigen Antrag der Königlichen Staats-
regierung wieder zu löschen, mit Ausnahme derjenigen Eintragungen, welche auf
die im Artikel 2 II des Vertrages aufgeführten Immobilien erfolgt sind. Letztere
Eintragungen bleiben bis zu der im §. 9 der Anlage A erwähnten Ueberschreibung
bestehen.
8) Ihre Hochfürstlichen Durchlauchten verpflichten Sich, die gegen Seine
Königliche Hoheit den Landgrafen Friedrich von Hessen wegen der zum Privat-
familienfideikommiß der Kurhessischen Fürstenfamilie gehörigen Silberkammer er-
hobene Klage zurückzunehmen, falls Seine Königliche Hoheit Sich damit ein-
verstanden erklärt, daß die außergerichtlichen Kosten verglichen, die gerichtlichen
aber, soweit dieselben noch nicht bezahlt sind, von jedem Theile zur Hälfte ge-
tragen werden.
9) Ihre Hochfürstlichen Durchlauchten geben dem Wunsche Ausdruck, es
möge der Königlichen Staatsregierung gefallen, eine Nachzahlung der vereinbarten
(Tr. 8774.)