Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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(Nr. 8775.) Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen der Kreisordnung für die 
Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen 
vom 13. Dezember 1872 und die Ergänzung derselben. Vom 19. März 1881. 
Wir Wilhelm 4 von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: 
Artikel I. 
Die §9#. B, 4,7 Sifer , 8 Absab 5 und 6, l0, 12, 13 Satz 1, 17, 
18 Sat 1 und 2 , 19, 22, 23/Absatz 2, 25, 30, 31 Absatz 4, 32, 4. 4 
Absatz 2, 51 Nr. 1, 56 Absatz 3, 57 Absatz 5 5 und r 61, 62 Absat 2 
67, 68, 72, 74, 97 Absatz 1 Affet 7, 110 Absatz 2, 113, 11 Ziffer 8 960t“ . 
129, 133, 134 Nr. 3 und 5, 139, 170, 173, 175, 176, I77, 178, 180 und 181 
der Kreisordnung für die Movinzen Prußen , Brandenburg, Pommern, Posen, 
Schlesien und Sachsen vom 13. Dezember 1872 (Gesetz Samml. S. 661) werden 
durch nachstehende, den bisherigen Nl- entsprechende Bestimmungen ersetzt. 
Ingleichen werden hinter den S#. 26, 34, 49, 51, 54, 55, 70, 112, 128 
und 177 die folgenden neuen 99. 26a, 43 49a, 5I1a, 54 a, 55a, 55b und 
556 70 a, 112a, 128a und 177a eingestellt, sowie den §§. 20, 51, 57 und 59 
nachstehende Zusätze hinzugefügt. 
S. 3. 
Die Veränderungen bestehender Kreisgrenzen und die Bildung neuer, sowie 
die Zusammenlegung mehrerer Kreise erfolgt durch Gesetz. 
Der Bezirksrath beschließt über die in Folge einer solchen Veränderung 
nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den betheiligten Kreisen, vorbe- 
haltlich der den letzteren gegeneinander zustehenden Klage bei dem Bezirksverwal= 
tungsgerichte. 
Veränderungen solcher Gemeinde= oder Gutsbezirksgrenzen, welche zugleich 
Kreisgrenzen sind, sowie die Vereinigung eines Grundstückes, welches bisher einem 
Gemeinde= oder Gutsbezirke nicht angehörte, mit einem in einem anderen Kreise 
belegenen Gemeinde= oder Gutsbezirke, ziehen die Veränderung der betreffenden 
Kreisgrenzen und, wo die Kreis= und Wahlbezirksgrenzen zusammenfallen, auch 
die Veränderung der letzteren ohne Weiteres nach sich. 
Eine jede Veränderung der Kreisgrenzen ist duc das Amtsblatt bekannt 
zu machen. 
F. 4. . 
Städte, welche mit Ausschluß der aktiven Militärpersonen eine Einwohner— 
zahl von mindestens 25 000 Seelen haben und gegenwärtig einem Landkreise an- 
gehören, sind befugt, für sich einen Kreisverband, Stadtkreis (F. 169), zu bilden 
und zu diesem Behufe aus dem bisherigen Kreisverbande auszuscheiden. 
Ges. Samml. 1881. (Nr. 8775.) 22
	        
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