Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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Auf den Antrag der Stadt wird dieselbe durch den Minister des Innern 
für ausgeschieden erklärt. 
Durch Königliche Verordnung kann nach Anhörung des Provinzialland- 
tages auch Städten von geringerer Einwohnerzahl auf Grund besonderer Ver- 
hältnisse das Ausscheiden aus dem bisherigen und die Bildung eines eigenen 
Kreisverbandes gestattet werden. 
Es ist jedoch zuvor in allen Fällen eine Auseinandersetzung darüber zu 
treffen, wolchen Antheil die ausscheidende Stadt an dem gemeinsamen Aktiv= und 
Passivvermögen des bisherigen Kreises, sowie etwa an fortdauernden Leistungen 
zu gemeinsamen Zwecken der beiden neuen Kreise zu übernehmen hat. 
Ueber die Auseinandersetzung beschließt der Bezirksrath vorbehaltlich der den 
Betheiligten gegeneinander zustehenden Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte. 
§. 7 Ziffer 2. 
2) Zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten des 
Kreises nach Maßgabe der für dieselben bestehenden Bestimmungen. 
§ 8 Absatz 5 und 6. 
Wer sich ohne einen der vorbezeichneten Entschuldigungsgründe weigert, ein 
unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung des Kreises zu übernehmen 
oder das übernommene Amt drei Jahre hindurch zu versehen, sowie derjenige, 
welcher sich der Verwaltung solcher Aemter trotz vorhergegangener Aufforderung 
seitens des Kreisausschusses thatsächlich entzieht, kann durch Beschluß des Kreis- 
tages für einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren der Ausübung seines Rechtes 
auf Theilnahme an der Vertretung und Verwaltung des Kreises für verlustig 
erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker als die übrigen Kreisangehörigen 
zu den Kreisabgaben herangezogen werden. 
Gegen den Beschluß des Kreistages findet innerhalb zwei Wochen die Klage 
bei dem Bezirksverwaltungsgerichte statt. 
K. 10. 
Die Vertheilung der Kreisabgaben darf nach keinem anderen Maßstabe, 
als nach dem Verhältnisse der von den Kreisangehörigen zu entrichtenden direkten 
Staatssteuern, und zwar nur durch Zuschläge zu denselben, beziehungsweise zu 
den nach §§. 14 und 15 zu ermittelnden fingirten Steuersätzen der Forensen, 
juristischen Personen 2c. erfolgen. 
Die Grund-, Gebäude= und die von dem Gewerbebetriebe auf dem platten 
Lande aufkommende Gewerbesteuer der Klasse All ist hierbei mindestens mit der 
Hälfte und höchstens mit dem vollen Betrage desjenigen Prozentsatzes heranzu- 
ziehen, mit welchem die Klassen= und klassifizirte Einkommensteuer belastet wird. 
Im Uebrigen kann die Gewerbesteuer von der Heranziehung ganz freigelassen, 
darf aber keinesfalls dazu mit einem höheren Prozentsatze, als die Grund= und
	        
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