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Gebäudesteuer herangezogen werden. Ausgeschlossen von der Heranziehung bleibt
die Gewerbesteuer vom Hausirgewerbe.
Die erste Stufe der Klassensteuer (F. 7 des Gesetzes vom heßll,
Gesetz-Samml. 1873 S. 213 ff.) kann von der Heranziehung zu den Kreis-
abgaben ganz freigelassen oder dazu mit einem geringeren Prozentsatze, als die
übrigen Stufen der Klassensteuer und die klassifizirte Einkommensteuer herangezogen
werden. Bei den Vorschriften des F. 9a des oben erwähnten Gesetzes behält es
sein Bewenden.
KC. 12.
Der Maßstab, nach welchem die Kreisabgaben zu vertheilen sind, ist für
jeden Kreis bis zum 30. Juni 1874 ein für alle Mal festzustellen und demnächst
unverändert zur Anwendung zu bringen. Der Kreistag ist jedoch befugt, hierbei
zu den Kreisabgaben für Verkehrsanlagen die Grund= und Gebäudesteuer, sowie
die von dem Gewerbebetriebe auf dem platten Lande aufkommende Gewerbesteuer
der Klasse A 1 innerhalb der im F. 10 festgesetzten Grenzen mit einem höheren
Prozentsatze als zu den übrigen Kreisabgaben heranzuziehen, beziehungsweise nach
Maggabe des §. 10 Absatz 3 die erste Stufe der Klassensteuer von der Heran-
ziehung zu diesen Kreisabgaben ganz freizulassen oder dazu mit einem geringeren
Prozentsatze heranzuziehen.
ommt ein gültiger Kreistagsbeschluß über den Vertheilungsmaßstab
innerhalb der festgesetzten Zeit nicht zu Stande, so werden bis zur Herbeiführung
dieses Beschlusses die Kreisabgaben auf die sämmtlichen direkten Staatssteuern,
mit Ausschluß der Hausirergewerbesteuer, nach Maßgabe des F. 10 Absatz 1
gleichmäßig vertheilt.
Der Kreistag kann den festgestellten Maßstab von fünf zu fünf Jahren
einer Revision unterziehen.
Wo gegenwärtig mit Königlicher Genehmigung zu bestimmten Zwecken
Kreisabgaben nach besonderer Vertheilungsart erhoben werden, behält es dabei
bis zum 31. Dezember 1875 sein Bewenden, sofern nicht der Kreistag schon in
der Zwischenzeit auch hierfür den Uebergang zu dem, nach dem gegenwärtigen
Gesetze festgestellten Maßstabe für die Vertheilung der Kreisabgaben beschließt.
Vom 1. Januar 1876 ab tritt der nach diesem Gesetze festzustellende Maßstab
(Absatz 1 und 2) auch für die bezeichneten Abgaben von selbst in Kraft.
S. 13 Sat 1.
Sofern es sich um Kreiseinrichtungen handelt, welche in besonders hervor-
ragendem oder in besonders geringem Maße einzelnen Kreistheilen zu Gute
kommen, kann der Kreistag beschließen, für die Kreisangehörigen dieser Kreis-
theile eine nach Quoten der Kreisabgaben zu bemessende Mehr= oder Minder-
belastung eintreten zu lassen.
(Tr. 8775.) 23°