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g. 30.
Der Gemeindevorsteher hat insbesondere das Recht und die Pflicht:
1) der vorläufigen Festnahme und Verwahrung einer Person nach den
Vorschriften des §. 127 der Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich
vom 1. Februar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 253) und des §F. 6 des
Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 12. Februar 1850
(Gesetz-Samml. S. 45)
2) die unter Polizeiaufsicht stehenden Personen zu beaufsichtigen
3) die ihm von dem Amtsvorsteher, der Staats= oder Amtsanwaltschaft
aufgetragenen polizeilichen Maßregeln auszuführen und Verhandlungen
aufzunehmen;
4) die in den 9#.. 8 ff. des Gesetzes über die Aufnahme neu anziehender
Personen vom 31. Dezember 1842 (Gesetz= Samml. 1843 S. 5) vor-
geschriebene Meldung entgegenzunehmen.
§. 31 Absatz 4.
Ehefrauen, sowohl groß= wie minderjährige, werden rücksichtlich der ange-
führten Rechte und Pflichten durch ihren Ehemann, Kinder unter väterlicher Ge-
walt durch ibren Vater und bevormundete Personen durch ihren Vormund oder
Pfleger vertreten.
g. 32.
Die Bestellung eines Stellvertreters muß erfolgen, wenn
1) das Gut einer juristischen Person, einer Aktiengesellschaft oder einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien gehört, oder wenn mehrere Mitbesitzer
sich nicht darüber einigen, wer von ihnen die Geschäfte des Guts-
vorstehers wahrnehmen soll;
2) der Gutsbesitzer kein Angehöriger des Deutschen Reiches ist;
3) derselbe nicht seinen beständigen Aufenthalt im Gutsbezirke oder in
dessen unmittelbarer Nähe hat,
oder
4) wegen Krankheit oder aus anderen in seiner Person liegenden Gründen
außer Stande ist, die Pflichten eines Gutsvorstehers zu erfüllen.
In den vorstehend unter 1 bis 4 bezeichneten Fällen kann auf den Antrag des
Gutsbesitzers auch ein Stellvertreter für den ernannten Gutsvorsteher bestellt
werden, welcher in Fällen der Behinderung des letzteren die Gutsvorstehergeschäfte
wahrzunehmen hat.
Für die von dem Hauptgute entfernt belegenen Theile eines selbstständigen
Gutsbezirkes kann von dem Kreisausschusse die Bestellung besonderer Stellvertreter