Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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angeordnet werden, sofern dies für eine ordnungsmäßige örtliche Verwaltung 
erforderlich ist. 
. 34 a. 
Der Kreisausschuß beschließt auf Antrag der Betheiligten über die Fest- 
setzung der Dienstunkostenentschädigung der Gemeindevorsteher, der baaren Aus- 
lagen der Schöffen, der Remuneration stellvertretender Gutsvorsteher (§#. 28 und 
34), sowie über die Festsetzung der Besoldungen und Remunerationen anderer 
Gemeindebeamten. 
S. 42. 
Entstehen bei dem Auseinandersetzungsverfahren (K. 41) Streitigkeiten dar- 
über, ob mit einem Grundstücke die Verpflichtung zur Verwaltung des Schulzen- 
amtes verbunden ist, oder ob und welche Grundstücke, Gerechtigkeiten, Vorrechte 
oder Befreiungen der in den 9P. 38 und 39 gedachten Art zurückzugewähren, 
beziehungsweise aufzuheben sind, oder wird die Vollziehung des Rezesses von den 
Betheiligten verweigert, oder die Bestätigung des Rezesses (§. 41 Absatz 2) von 
dem Kreisausschusse versagt, so sind die Verhandlungen zum weiteren Verfahren und 
zur Entscheidung an die betreffende Auseinandersetzungsbehörde (Generalkommission) 
abzugeben. 
Gegen die Entscheidung der Generalkommission findet die Berufung an 
das Oberlandeskulturgericht statt, welches endgültig entscheidet. 
Vor der Entscheidung in erster und zweiter Instanz ist das Gutachten des 
Kreisausschusses einzuholen und den Betheiligten zur Erklärung mitzutheilen. 
d. 49 Absatz 2. 
Die Revision und endgültige Feststellung, sowie jede spätere Abänderung 
der Amtsbezirke erfolgt durch den Provinzialrath im Einvernehmen mit dem 
Minister des Innern nach vorheriger Anhörung der Betheiligten und des Kreistages. 
Die endgültige Feststellung der Amtsbezirke darf erst nach Ablauf einer 
öffentlich bekannt zu machenden angemessenen Frist stattfinden. 
S. 494. 
Dem Provinzialrathe steht die Befugniß zu, im Einvernehmen mit dem 
Minister des Innern ländliche Gemeinde- und Gutsbezirke, welche innerhalb der 
Feldmark einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt belegen sind oder unmittelbar 
an dieselbe angrenzen, bezüglich der Verwaltung der Polizei nach Anhörung der 
Betheiligten und des Kreistages mit dem Bezirke der Stadt zu vereinigen, sofern 
dies im öffentlichen Interesse nothwendig ist. 
In Ermangelung einer Einigung unter den Betheiligten wird der Beitrag 
der betreffenden Landgemeinde, beziehungsweise des betreffenden Gutsbezirkes zu 
den Kosten der städtischen Polizeiverwaltung von dem Bezirksrathe festgesetzt. 
Der Provinzialrath kann im Einvernehmen mit dem Minister des Innern 
in den Fällen des ersten Absatzes gleichzeitig die Ausscheidung der betreffenden 
Landgemeinden und Gutsbezirke aus dem Amtsbezirke, welchem sie bisher ange- 
(dr. 8775.) 
 
	        
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