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angeordnet werden, sofern dies für eine ordnungsmäßige örtliche Verwaltung
erforderlich ist.
. 34 a.
Der Kreisausschuß beschließt auf Antrag der Betheiligten über die Fest-
setzung der Dienstunkostenentschädigung der Gemeindevorsteher, der baaren Aus-
lagen der Schöffen, der Remuneration stellvertretender Gutsvorsteher (§#. 28 und
34), sowie über die Festsetzung der Besoldungen und Remunerationen anderer
Gemeindebeamten.
S. 42.
Entstehen bei dem Auseinandersetzungsverfahren (K. 41) Streitigkeiten dar-
über, ob mit einem Grundstücke die Verpflichtung zur Verwaltung des Schulzen-
amtes verbunden ist, oder ob und welche Grundstücke, Gerechtigkeiten, Vorrechte
oder Befreiungen der in den 9P. 38 und 39 gedachten Art zurückzugewähren,
beziehungsweise aufzuheben sind, oder wird die Vollziehung des Rezesses von den
Betheiligten verweigert, oder die Bestätigung des Rezesses (§. 41 Absatz 2) von
dem Kreisausschusse versagt, so sind die Verhandlungen zum weiteren Verfahren und
zur Entscheidung an die betreffende Auseinandersetzungsbehörde (Generalkommission)
abzugeben.
Gegen die Entscheidung der Generalkommission findet die Berufung an
das Oberlandeskulturgericht statt, welches endgültig entscheidet.
Vor der Entscheidung in erster und zweiter Instanz ist das Gutachten des
Kreisausschusses einzuholen und den Betheiligten zur Erklärung mitzutheilen.
d. 49 Absatz 2.
Die Revision und endgültige Feststellung, sowie jede spätere Abänderung
der Amtsbezirke erfolgt durch den Provinzialrath im Einvernehmen mit dem
Minister des Innern nach vorheriger Anhörung der Betheiligten und des Kreistages.
Die endgültige Feststellung der Amtsbezirke darf erst nach Ablauf einer
öffentlich bekannt zu machenden angemessenen Frist stattfinden.
S. 494.
Dem Provinzialrathe steht die Befugniß zu, im Einvernehmen mit dem
Minister des Innern ländliche Gemeinde- und Gutsbezirke, welche innerhalb der
Feldmark einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt belegen sind oder unmittelbar
an dieselbe angrenzen, bezüglich der Verwaltung der Polizei nach Anhörung der
Betheiligten und des Kreistages mit dem Bezirke der Stadt zu vereinigen, sofern
dies im öffentlichen Interesse nothwendig ist.
In Ermangelung einer Einigung unter den Betheiligten wird der Beitrag
der betreffenden Landgemeinde, beziehungsweise des betreffenden Gutsbezirkes zu
den Kosten der städtischen Polizeiverwaltung von dem Bezirksrathe festgesetzt.
Der Provinzialrath kann im Einvernehmen mit dem Minister des Innern
in den Fällen des ersten Absatzes gleichzeitig die Ausscheidung der betreffenden
Landgemeinden und Gutsbezirke aus dem Amtsbezirke, welchem sie bisher ange-
(dr. 8775.)