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hörten, aussprechen. Ueber die hierdurch nothwendig werdende Auseinandersetzung
zwischen den Betheiligten beschließt der Kreisausschuß. Gegen den Beschluß findet
innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs-
streitverfahren statt.
§. 51 Nr. 1.
1) In den zusammengesetzten Amtsbezirken besteht der Amtsausschuß aus
Vertretern sämmtlicher zum Amtsbezirke gehörigen Gemeinden und selbst-
ständigen Gutsbezirke. Jede Gemeinde und jeder Gutsbezirk ist wenigstens
durch einen Abgeordneten zu vertreten. 6
Die Vertretung der Gemeinden erfolgt zunächst durch den Ge-
meindevorsteher, sodann durch die Schöffen und, wenn auch deren Jahl
nicht ausreicht, durch andere von der Gemeinde zu wählende Mitglieder.
Die Jahl der von jeder Gemeinde zu entsendenden Vertreter,
sowie der jedem Gutsbezirk einzuräumenden Stimmen wird mit Rücksicht
auf die Steuerleistungen und die Einwohnerzahl durch ein nach Anhö-
rung der Betheiligten auf den Vorschlag des Kreisausschusses von dem
Kreistage zu erlassendes Statut geregelt. Beschwerden gegen dieses
Statut unterliegen der endgültigen Beschlußfassung des Bezirksrathes.
Vertreter einer Gemeinde oder eines Gutsbezirkes bei dem Amts-
ausschusse können nur Personen sein, welche die im §F. 96 unter a und
b bezeichneten Eigenschaften besitzen.
ei
Gegen das zum Zwecke der Wahl eines Abgeordneten zum Amtsausschusse
(§. 51 Nr. 1) stattgehabte Wahlverfahren kann jedes Mitglied der Wahlversamm-
lung innerhalb zwei Wochen Einspruch bei dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes
erheben. Die Beschlußfassung über den Einspruch, über welchen die Betheiligten
vorab zu hören sind, steht dem Amtsausschusse zu.
Im Uebrigen prüft der Amtsausschuß die Legitimation seiner Mitglieder
von Amtswegen und beschließt darüber. «
Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung, wenn sich
ergiebt, daß die für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen nicht vorhanden
gewesen sind, oder wenn diese Bedingungen gänzlich oder zeitweise aufhören. Das
Gleiche gilt in Bezug auf die unmittelbar auf dem Gesetze beruhende Mitgliedschaft
des Amtsausschusses. Der Amtsausschuß hat darüber zu beschließen, ob einer
der gedachten Fälle eingetreten ist.
Gegen die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen gefaßten Beschlüsse
des Amtsausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Kreisaus-
schusse statt. Dieselbe steht auch dem Amtsvorsteher zu. Die Klage hat keine auf-
schiebende Wirkumg; jedoch dürfen Ersatzwahlen vor rechtskräftiger Entscheidung
nicht vorgenommen werden. -
Für das Streitverfahren kann der Amtsausschuß einen besonderen Vertreter
bestellen.