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Beschlüsse des Amtsausschusses, welche dessen Befugnisse überschreiten oder
die Gesetze verletzen, hat der Amtsvorsteher, entstehenden Falles auf Anweisung
der Aufsichtsbehörde, unter Angabe der Gründe, mit aufschiebender Wirkung zu
beanstanden.
Gegen die Verfügung des Amtsvorstehers steht dem Amtsausschusse inner-
halb einer Frist von zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse zu. Zur
Wahrnehmung seiner Rechte im Verwaltungsstreitverfahren kann der Amtsausschuß
einen besonderen Vertreter wählen.
S. 55a.
Beschlüsse der Amtsverbände, betreffend die Veräußerung von Grundstücken
oder Immobiliarrechten oder die Aufnahme von Anleihen, durch welche der Amts-
verband mit einem Schuldenbestande belastet, oder der bereits vorhandene Schulden-
bestand vergrößert werden würde, bedürfen der Bestätigung des Kreisausschusses.
Ohne diese Genehmigung sind die bezeichneten Rechtsgeschäfte nichtig.
Bis zum Erlaß einer Landgemeindeordnung ist zur Aufnahme von Anleihen
durch den Amtsausschuß die Zustimmung sämmtlicher zu dem Amtsbezirke gehö-
riger Gemeinden und Gutsbezirke nothwendig.
S. 55b.
Der Kreisausschuß beschließt an Stelle der Aufsichtsbehörde:
1) über die Art der gerichtlichen Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
gegen Amtsverbände (I. 15 zu 4 des Einführungsgesetzes zur Deutschen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877, Reichs-Gesetzbl. S. 244)
2) über die Feststellung und den Ersatz der bei Kassen und anderen Ver-
waltungen der Amtsverbände vorkommenden Defekte nach Maßgabe der
Verordnung vom 24. Januar 1844 (Gesetz Samml. S. 52)
3) über die verweigerte Abnahme oder Entlastung von Rechnungen der
rechnungsführenden Beamten.
Der Beschluß zu 2 und 3 ist, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges,
endgültig.
d. 55c.
Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Angelegenheiten der
Amtsverbände wird in erster Instanz von dem Kreisausschusse, in höherer und
letzter Instanz von dem Bezirksrathe geübt.
Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in Angelegenheiten der Amtsverbände
sind in allen Instanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen.
Ges. Samml. 1881. (Tr. 8775.) 24