Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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C. 56 Absatz 3. 
Lehnt ein Kreistag die Aufforderung des Oberpräsidenten zur Vervoll- 
ständigung dieser Vorschläge ab, so hat der Provinzialrath auf Antrag des 
Oberpräsidenten darüber zu beschließen, ob und welche Personen nachträglich in 
die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. 
§. 57 Absatz 5, 6 und 7. 
Ist der Amtsvorsteher bei der Erledigung eines Amtsgeschäftes persönlich 
betheiligt, 44 hat der Kreisausschuß den Stellvertreter oder einen der benachbarten 
Amtsvorsteher, beziehungsweise Bürgermeister, damit zu betrauen. 
In den Gemeinden, welche einen eigenen Amttsbezirk bilden, vertritt nach 
der Bestimmung des Kreisausschusses einer der Schöffen den Gemeindevorsteher 
in seiner Eigenschaft als Amtsvorsteher. 
In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist der Beschluß des Kreisausschusses 
endgültig. 
§. 59 Zusatz. 
Unter der nach Ziffer 1 dem Amtsvorsteher übertragenen Wasserpolizei ist 
die Strom-, Schifffahrts= und Hafenpolizei nicht begriffen. 
S. 61. 
Der Kreisausschuß bestimmt endgültig denjenigen Amtsvorsteher, beziehungs- 
weise Bürgermeister, welcher die in Bezug auf die öffentlichen Wege noth- 
wendigen Anordnungen zu treffen hat, wenn die Betheiligten verschiedenen Amts- 
bezirken, beziehungsweise Amts= und Stadtbezirken, angehören. 
Diese Bestimmung findet gleichmäßig Anwendung auf die in Vorfluths= 
und anderen polizeilichen Angelegenheiten zu treffenden Anordnungen. 
§. 62 Absatz 2. . 
Versagt der Amtsausschuß die Zustimmung, so kann dieselbe auf Antrag 
des Amtsvorstehers durch Beschluß des Kreisausschusses ergänzt werden. Der 
Beschluß ist endgültig. 
G. 65. 
Die Gemeinde= und Gutsvorsteher sind verbunden, den Anweisungen und 
Aufträgen des Amtsvorstehers, welche derselbe in Gemäßheit seiner gesetzlichen 
Befugnisse in Dienstangelegenheiten an sie erläßt, nachzukommen, und können 
hierzu von ihm unter Anwendung der den Ortspolizeibehörden nach F. 68 des 
Gesetzes über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung vom 26. Juli 1880 
(Gesetz Samml. S. 291) zustehenden Zwangsmittel, mit Ausnahme der Haft- 
strafe, angehalten werden. Ein Ordnungsstrafrecht steht dem Amtsvorsteher 
gegen die Gemeinde= und Gutsvorsteher nicht zu.
	        
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