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Die Gendarmen haben den Regquisitionen des Amtsvorstehers in polizei-
lichen Angelegenheiten zu genügen. Der Dienstaufsicht des Amtsvorstehers unter-
liegen sie nicht.
S. 67.
Der Kreisausschuß beschließt über Beschwerden gegen Verfügungen der
Amtsvorsteher in nicht polizeilichen Angelegenheiten.
Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Amtsvorsteher führt der Land-
rath als Vorsitzender des Kreisausschusses.
g. 68.
Bezüglich der Dienstvergehen der Amtsvorsteher finden die Bestimmungen
des Gesetzes vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht richter-
lichen Beamten (Gesetz-Samml. S. 465), mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1) Ueber die Verhängung von Ordnungsstrafen gegen die Amtsvorsteher
beschließt im Umfange des den Provinzialbehörden beigelegten Ordnungs-
strafrechtes der Kreisausschuß und im Umfange des dem Minister
beigelegten Ordnungsstrafrechtes der Regierungspräsident. Dem Land-
rathe steht das Recht zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegen die
Amtsvorsteher nicht zu.
Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet innerhalb zwei
Wochen die Beschwerde an den Bezirksrath, gegen die Strafverfügungen
des Regierungspräsidenten innerhalb gleicher Frist die Beschwerde an
den Oberpräsidenten statt.
Gegen den auf die Beschwerde ergehenden Beschluß des Bezirks-
rathes, beziehungsweise des Oberpräsidenten, findet innerhalb zwei
Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt.
2) In dem auf Entfernung aus dem Anmte gerichteten Verfahren wird
die Einleitung des Disziplinarverfahrens von dem Landrathe oder von
dem Regierungspräsidenten verfügt und von demselben der Unter-
suchungskommissar, sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft für die
erste Instanz ernannt.
Die entscheidende Behörde erster Instanz ist der Kreisausschuß,
die entscheidende Behörde zweiter Instanz das Oberverwaltungsgericht.
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberverwaltungsgerichte
wird von dem Minister des Innern ernannt.
S. 70 n.
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend:
1) das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und An-
stalten des Amtsbezirkes,
2) die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Kosten der Amts-
verwaltung oder zu anderen Amtsabgaben,
beschließt — in zusammengesetzten Amtsbezirken — der Amtsausschuß.
(Nr. 8775.) 24“