Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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Auf den Zeitraum von vier Jahren kann den zu 2b bezeichneten Personen 
eine Beschäftigung bei höheren Verwaltungsbehörden bis zur Dauer von zwei 
Jahren in Anrechnung gebracht werden. 
§. 97 Absatz 1 Jiffer 7. 
7) Ehefrauen, sowohl groß= wie minderjährige, können durch ihren Ehe- 
mann, Kinder unter väterlicher Gewalt durch ihren Vater, bevormundete 
Personen durch ihren Vormund oder Pfleger vertreten werden. Wird 
die Vormundschaft oder Pflegschaft von weiblichen Personen geführt, 
am deren Vertretung nach Maßgabe der Bestimmung unter 4 
erfolgen. 
K. 110 Absatz 2. 
Anträge auf Berichtigung dieses Verzeichnisses sind binnen einer Frist von 
vier Wochen nach Ausgabe des Blattes, durch welches das Verzeichniß veröffent- 
licht worden ist, bei dem Kreisausschusse anzubringen, welcher darüber beschließt. 
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirks- 
verwaltungsgerichte statt. 
K. 112. 
Gegen die von dem Kreistage gemäß §#§. 11! und 112 wegen Ver- 
theilung der Kreistagsabgeordneten gefaßten Beschlüsse steht den Betheiligten 
innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ausgabe des Blattes, durch welches 
die Vertheilung bekannt gemacht worden ist, die Klage bei dem Bezirksverwaltungs- 
gerichte zu. 
Gegen die Endurtheile des Bezirksverwaltungsgerichtes findet sowohl in 
diesen, wie in den Fällen des F. 110 Absatz 2 nur das Rechtsmittel der Re- 
vision statt. 
g. 113. 
Gegen das zum Zwecke der Wahl der Kreistagsabgeordneten stattgehabte 
Wahlverfahren kann jedes Mitglied einer Wahlversammlung innerhalb zwei 
Wochen Einspruch bei dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes erheben. Die Be- 
schlußfassung über den Einspruch, über welchen die Betheiligten vorab zu hören 
sind, steht dem Kreistage zu. 
Im Ulebrigen prüft der Kreistag die Legitimation seiner Mitglieder von 
Amtswegen und beschließt darüber. 
Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung, wenn sich 
ergiebt, daß die für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen nicht vorhanden 
gewesen sind, oder wenn diese Bedingungen gänzlich oder zeitweise aufhören. 
Der Kreistag hat darüber zu beschließen, ob einer dieser Fälle eingetreten ist. 
Gegen die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen gefaßten Be- 
schlüsse findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte 
Cr. 8775.
	        
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