Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung, jedoch dürfen bis zur rechis- 
kräftigen Entscheidung Ersatzwahlen nicht stattfinden. 
Für das Streitverfahren kann der Kreistag einen besonderen Vertreter 
bestellen. 
Die Namen der Gewählten sind durch das Kreis-, beziehungsweise Amts- 
blatt bekannt zu machen. 
§. 116 Ziffer 8 Absatz 2. 
Für die Vollziehung dieser Wahlen gelten die Vorschriften des diesent 
Gesetze beigefügten Reglements. Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann 
jedes Mitglied des Kreistages bis zum Schlusse des Kreistages Einspruch bei dem 
Vorsitzenden erheben. Die endgültige Beschlußfassung über den Einspruch steht 
dem Kreistage zu. 
S. 128Sa. 
Der Bezirksrath beschließt, an Stelle der Aufsichtsbehörde, über die Fest- 
stellung und den Ersatz von Defekten der Kreisbeamten nach Maßgabe der Ver- 
ordnung vom 24. Jannuar 1844. 
Der Beschluß ist, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig. 
. 129. 
Die Jahresrechnung ist von dem Rendanten der Kreiskommunalkasse inner- 
halb der ersten vier Monate nach Schluß des Rechnungsjahres zu legen und dem 
Kreisausschusse einzureichen. Dieser hat die Rechnung zu revidiren, solche mit 
seinen Erinnerungen und Bemerkungen dem Kreistage zur Prüfung, Feststellung 
und Entlastung einzureichen und demnächst einen Rechnungsauszug zu veröffent- 
lichen. Der Kreistag ist befugt, diese Prüfung durch eine hiermit zu beauftragende 
Kommission bewirken zu lassen. Eine Abschrift des Feststellungsbeschlusses ist so- 
fort dem Regierungspräsidenten vorzulegen. 
S. 133. 
Die Wahl der Ausschußmitglieder erfolgt auf sechs Jahre mit der Maß- 
gabe, daß bei Ablauf der Wahlperiode die Mitgliedschaft im Ausschusse bis 
zur Wahl des Nachfolgers fortdauert. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel der 
Mitglieder aus. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos 
bestimmt. Die Ausgeschiedenen können wiedergewählt werden. Jede Wahl verliert 
ihre Wirkung mit dem Aufhören einer der für die Wählbarkeit vorgeschriebenen 
Bedingungen. Der Kreisausschuß hat darüber zu beschließen, ob dieser Fall ein- 
getreten ist. Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet innerhalb zwei Wochen 
die Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte statt. Die Klage steht auch dem 
Vorsitzenden des Kreisausschusses zu. Dieselbe hat keine aufschiebende Wirkung; 
jedoch dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung Ersatzwahlen nicht stattfinden. 
Für das Streitverfahren kann der Kreisausschuß einen besonderen Vertreter bestellen. 
  
 
	        
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