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140 bis 163, 165, 182, 187 bis 198 der Kreisordnung, die Klammer (6.79)
am Schlusse der §9. 29 und 60, desgleichen die Klammer (§F. 162) im F. 164,
sowie die Worte „und 79“ im 9. 31 Absatz 2 a. a. O. kommen in Wegfall.
Artikel IV.
S. 1.
Die Aufsicht über die öffentlichen Wege und deren Zubehörungen, sowie
die Sorge dafür, daß den Bedürfnissen des öffentlichen Verkehres in Bezug auf
das Wegewesen Genüge geschieht, verbleibt in dem bisherigen Umfange den für
die Wahrnehmung der Wegepolizei zuständigen Behörden. Sind dazu Leistungen
erforderlich, so hat die Wegepolizeibehörde den Pflichtigen zur Erfüllung seiner
Verbindlichkeit binnen einer angemessenen Frist aufzufordern, und, wenn die Ver-
bindlichkeit nicht bestritten wird, erforderlichen Falles mit den gesetzlichen Zwangs-
mitteln anzuhalten. Auch ist die zuständige Wegepolizeibehörde befugt, das zur
Erhaltung des gefährdeten oder zur Wiederherstellung des unterbrochenen Verkehrs
Nothwendige, auch ohne vorgängige Aufforderung des Verpflichteten, für. Rechnung
desselben in Ausführung bringen zu lassen, wenn dergestalt Gefahr im Verzuge
ist, daß die Ausführung der vorzunehmenden Arbeit durch den Verpflichteten
nicht abgewartet werden kann.
G. 2.
Gegen die Anordnungen der Wegepolizeibehörde, welche den Bau und die
Unterhaltung der öffentlichen Wege oder die Aufbringung und Vertheilung der
dazu erforderlichen Kosten oder die Inanspruchnahme von Wegen für den öffent-
lichen Verkehr betreffen, findet als Rechtsmittel innerhalb zwei Wochen der Ein-
spruch an die Wegepolizeibehörde statt.
Wird der Einspruch bei denjenigen Behörden erhoben, welche zur Beschluß-
fassung oder Entscheidung auf Beschwerden gegen Beschlüsse oder Verfügungen
der Wegepolizeibehörde zuständig sind, so haben diese Behörden das Schriftstück
an die Wegepolizeibehörde zur Beschlußfassung abzugeben, ohne daß die Zwischen-
zeit auf die Frist zur Erhebung des Einspruchs anzurechnen ist.
Ueber den Einspruch hat die Wegepolizeibehörde zu beschließen. Gegen
den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Dieselbe ist,
soweit der in Anspruch Genommene zu der ihm angesonnenen Leistung aus
Gründen des öffentlichen Rechts statt seiner einen Anderen für verpflichtet erachtet,
zugleich gegen diesen zu richten. In dem Verwaltungsstreitverfahren ist entstehenden
Falles auch darüber zu entscheiden, ob der Weg für einen öffentlichen zu erachten ist.
Auch im Uebrigen unterliegen Streitigkeiten der Betheiligten darüber, wem
von ihnen die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Anlegung oder Unterhaltung
eines öffentlieben Weges obliegt, der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren.
Die Klage ist in den Fällen des dritten Absatzes innerhalb zwei Wochen
anzubringen. Das zuständige Verwaltungsgericht kann zur Vervollständigung der