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F. 121.
Unterläßt oder verweigert ein Provinzialverband die ihm gesetzlich obliegen-
den, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Lei-
stungen auf den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so
verfügt der Oberpräsident, unter Angabe der Gründe, die Eintragung in den Etat,
beziehungsweise die Feststellung der außerordentlichen Ausgaben.
Gegen die Verfügung des Oberpräsidenten steht dem Provinzialverbande
innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu. Zur Aus-
führung der Rechte des Provinzialverbandes kann der Provinziallandtag einen be-
sonderen Vertreter bestellen.
Artikel IH.
In der Ueberschrift und in der Einleitung der Provinzialordnung sind die
Worte „Provinzen Preußen"“ durch „Provinzen Ost= und Westpreußen" und in
dem F. 98 Ziffer 5 die Worte „Verwaltungsgericht“ und „Verwaltungsgerichte“
durch „Bezirksverwaltungsgericht“, beziehungsweise „Bezirksverwaltungsgerichte“
zu ersetzen.
In den Fällen der . 23, 24, 98 Nr. 4 und 114 Absatz 2 beträgt
die Frist zur Erhebung des Einspruches, beziehungsweise der Klage und der Be-
schwerde fortan zwei Wochen, in den Fällen des F. 13 die Frist zur Anbringung
der Anträge fortan vier Wochen.
Der fünfte Abschnitt des zweiten Titels (§§. 62 bis 86), sowie die §#§. 2
Absatz 2, 126 und 127 kommen in Wegfall.
Artikel III.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1881 in Kraft.
Der Minister des Innern wird ermächtigt, den Text der Provinzialordnung
vom 29. Juni 1875, wie er sich aus den in den Artikeln I und II festgestellten
Aenderungen ergiebt, durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22. März 1881.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Maybach.
v. Vuttkamer. Lucius. Friedberg. v. Boetticher.
Cr. 8776.)