Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

— 180 — 
Kreisordnung 
für die 
Probinzen Ost= und Westpreußen, Brandenburg) Pommern, 
Schlesien und Sachsen. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für die Provinzen Ost- 
und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen, was folgt: 
Erster Titel. 
Von den Grundlagen der Kreisverfassung. 
Erster Abschnitt. 
Von dem Umfange und der Begrenzung der Kreise. 
K. 1. 
Die Kreise bleiben in ihrer gegenwärtigen Bearenzung als Verwaltungs- 
bezirke bestehen. 
§S. 2. 
Jeder Kreis bildet nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes einen Kommunal- 
verband zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten mit den Rechten einer 
Korporation. 
Veränderung der Kreisgrenzen und Bildung neuer Kreise. 
S. 3. 
Die Veränderung bestehender Kreisgrenzen und die Bildung neuer, sowie 
die Zusammenlegung mehrerer Kreise erfolgt durch Gesetz. 
Der Bezirksrath beschließt über die in Folge einer solchen Veränderung 
nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den betheiligten Kreisen, vor- 
behaltlich der den letzteren gegeneinander zustehenden Klage bei dem Bezirks- 
verwaltungsgerichte. 
Veränderungen solcher Gemeinde= oder Gutsbezirksgrenzen, welche zugleich 
Kreisgrenzen sind, sowie die Vereinigung eines Grundstückes, welches bisher einem 
Gemeinde= oder Gutsbezirke nicht angehörte, mit einem in einem anderen Kreise 
belegenen Gemeinde= oder Gutsbezirke, ziehen die Veränderung der betreffenden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.