Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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Kreisgrenzen und, wo die Kreis- und Wahlbezirksgrenzen zusammenfallen, auch 
die Veränderung der letzteren ohne Weiteres nach si 
Eine jede Veränderung der Kreisgrenzen ist uch das Amtsblatt bekannt 
zu machen. 
Ausscheiden der großen Städte aus den Kreisverbänden. 
S. 4. 
Städte, welche mit Ausschluß der aktiven Militärpersonen eine Einwohner- 
zahl von mindestens 25 000 Seelen haben und gegenwärtig einem Landtkreise 
angehören, sind befugt, für sich einen Kreisverband, Stadtkreis (G. 169), zu 
bilden und zu diesem Behufe aus dem bisherigen Kreisverbande auszuscheiden. 
Auf den Antrag der Stadt wird dieselbe durch den Minister des Innern 
für ausgeschieden erklärt. 
Durch Königliche Verordnung kann nach Anhörung des Provinziallandtages 
auch Städten von geringerer Einwohnerzahl auf Grund besonderer Verhältnisse 
das Ausscheiden aus dem bisherigen und die Bildung eines eigenen Kreis- 
verbandes gestattet werden. 
s ist jedoch zuvor in allen Fällen eine Auseinandersetzung darüber zu 
treffen, welchen Antheil die ausscheidende Stadt an dem gemeinsamen Aktiv- und 
Passivvermögen des bisherigen Kreises, sowie etwa an fortdauernden Leistungen 
zu gemeinsamen Zwecken der beiden neuen Kreise zu übernehmen hat. 
Ueber die Auseinandersetzung beschließt der ieni vorbelallich der den 
Betheiligten gegeneinander zustehenden Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte. 
G. 5. 
Privatrechtliche Verhältnisse werden durch Veränderungen der Kreisgrenzen 
(§. 3, 4) nicht berührt. 
Sweiter Abschnitt. 
Von den Kreisangehörigen, ihren Rechten und Pflichten. 
*) 
Angehörige des Kreises sind, mit Ausnahme der nicht angesessenen servis- 
berechtigten Militärpersonen des aktiven Dienststandes, alle diejenigen, welche inner- 
halb des Kreises einen Wohnsitz haben. 
Rechte der Kreisangehörigen. 
S. 7. 
Die Kreisangehörigen sind berechtigte: 
1) zur Theilnahme an der Verwaltung und Vertretung des Kreises nach 
näherer Vorschrift dieses Gesetzes, 
2) zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten des 
Kreises nach Maßgabe der für dieselben bestehenden Bestimmungen. 
(Nr. 8777.) 26“
	        
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