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Pflichten der Kreisangehörigen.
a. Verpflichtung zur Annahme von unbesolbeten Aemtern. (Grũnde der Ablehnung, Folgen einer
ungerechtfertigten Ablehnung.)
g. 8.
Die Kreisangehörigen sind verpflichtet, unbesoldete Aemter in der Verwal-
tung und Vertretung des Kreises zu übernehmen.
Zur Ablehnung oder zur früheren Niederlegung solcher Aemter berechtigen
folgende Entschuldigungsgründe:
1) anhaltende Krankheitz
2) Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit vom Wohn-
orte mit sich bringen;
3) das Alter von 60 Jahren;
4) die Verwaltung eines unmittelbaren Staatsamtes;
5) sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen des Kreis-
tages eine gültige Entschuldigung begründen.
Beträgt die Amtsdauer mehr als drei Jahre, so kann das Amt nach Ab-
lauf von drei Jahren niedergelegt werden. '
Wer ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung des Kreises
während der vorgeschriebenen regelmäßigen Amtsdauer versehen hat, kann die
Uebernahme desselben oder eines gleichartigen für die nächsten drei Jahre ablehnen.
Wer sich ohne einen der vorbezeichneten Entschuldigungsgründe weigert, ein
unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung des Kreises zu übernehmen
oder das übernommene Amt drei Jahre hindurch zu versehen, sowie derjenige,
welcher sich der Verwaltung solcher Aemter trotz vorhergegangener Aufforderung
Seitens des Kreisausschusses thatsächlich entzieht, kann durch Beschluß des Kreis-
tages für einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren der Ausübung seines Rechtes
auf Theilnahme an der Vertretung und Verwaltung des Kreises für verlustig
erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker, als die übrigen Kreisangehörigen,
zu den Kreisabgaben herangezogen werden.
Gegen den Beschluß des Kreistages findet innerhalb zwei Wochen die Klage
bei dem Bezirksverwaltungsgerichte statt.
b. Beitragspflichten zu den Kreisabgaben.
S. 9.
Die Kreisangehörigen sind verpflichtet, zur Befriedigung der Bedürfnisse
des Kreises Abgaben aufzubringen, insofern der Kreistag nicht beschließt, diese
Bedürfnisse aus dem Vermögen des Kreises oder aus sonstigen Einnahmen zu
bestreiten (S. 116 Nr. 3).