Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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Grundsätze über die Vertheilung und Aufbringung der Kreisabgaben. 
.. 10. 
Die Vertheilung der Kreisabgaben darf nach keinem anderen Maßstabe, 
als nach dem Verhältnisse der von den Kreisangehörigen zu entrichtenden direkten 
Staatssteuern und zwar nur durch Zuschläge zu denselben, beziehungsweise zu den 
nach I#. 14 und 15 zu ermittelnden fingirten Steuersätzen der Forensen, juristischen 
Personen 2c. erfolgen. , 
Die Grund-, Gebäude= und die von dem Gewerbebetriebe auf dem platten 
Lande aufkommende Gewerbesteuer der Klasse A 1 ist hierbei mindestens mit der 
Hälfte und höchstens mit dem vollen Betrage desjenigen Prozentsatzes heranzu- 
ziehen, mit welchem die Klassen= und klassifizirte Einkommensteuer belastet wird. 
Im Uebrigen kann die Gewerbesteuer von der Heranziehung ganz frei gelassen, 
darf aber keinesfalls dazu mit einem höheren Prozentsatze, als die Grund= und 
Gebäudesteuer, herangezogen werden. Ausgeschlossen von ber Heranziehung bleibt 
die Gewerbesteuer vom Hausirgewerbe. 
Die erste Stufe der Klassensteuer (F. 7 des Gesetzes vom " , Gesetz- 
Samml. 1873 S. 213 ff.) kann von der Heranziehung zu den Kreisabgaben 
ganz frei gelassen oder dazu mit einem geringeren Prozentsatze, als die übrigen 
Stufen der Klassensteuer und die klassifizirte Einkommensteuer herangcezogen werden. 
Bei den Vorschriften des §. 9a des obenerwähnten Gesetzes behält es sein Bewenden. 
KC. 11. 
Unter Anwendung des nach diesen Grundsätzen (S. 10) vom Kreistage 
beschlossenen Vertheilungsmaßstabes wird das Kreisabgabensoll für die einzelnen 
Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke im Ganzen berechnet und denselben zur 
Untervertheilung auf die einzelnen Steuerpflichtigen nach demselben Maßstabe zur 
Einziehung sowie zur Abführung im Ganzen an die Kreiskommunalkasse überwiesen. 
Den Städten bleibt die Beschlußnahme darüber, wie ihre Antheile an den 
Kreisabgaben aufgebracht werden sollen, vorbehalten. 
Feststellung des Kreisabgaben-Vertheilungsmaßstabes. 
K. 12. 
Der Maßstab, nach welchem die Kreisabgaben zu vertheilen sind, ist für 
jeden Kreis bis zum 30. Juni 1874 ein für alle Mal festzustellen und demnächst 
unverändert zur Anwendung zu bringen. Der Kreistag ist jedoch befugt, hierbei 
zu den Kreisabgaben für Verkehrsanlagen die Grund= und Gebäudesteuer, sowie 
die von dem Gewerbebetriebe auf dem platten Lande aufkommende Gewerbesteuer 
der Klasse Al innerhalb der im §. 10 festgesetzten Grenzen mit einem höheren 
Prozentsatze als zu den übrigen Kreisabgaben heranzuziehen, beziehungsweise nach 
Maßgabe des §. 10 Absatz 3 die erste Stufe der Klassensteuer von der Heran- 
(r. 8777,
	        
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