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ziehung zu diesen Kreisabgaben ganz frei zu lassen oder dazu mit einem geringeren
Prozentsatze heranzuziehen.
Kommt ein gültiger Kreistagsbeschluß über den Vertheilungsmaßstab inner-
halb der festgesetzten Zeit nicht zu Stande, so werden bis zur Herbeiführung dieses
Beschlusses die Kreisabgaben auf die sämmtlichen direkten Staatssteuern, mit
ainesl der Hausirergewerbesteuer, nach Maßgabe des §. 10 Absatz 1 gleichmäßig
vertheilt.
Der Kreistag kann den festgestellten Maßstab von fünf zu fünf Jahren
einer Revision unterziehen.
Wo gegenwärtig mit Königlicher Genehmigung zu bestimmten Zwecken
Kreisabgaben nach besonderer Vertheilungsart erhoben werden, behält es dabei
bis zum 31. Dezember 1875 sein Bewenden, sofern nicht der Kreistag schon in
der Zwischenzeit auch hierfür den Uebergang zu dem, nach dem gegenwärtigen
Gesetze festgestellten Maßstabe für die Vertheilung der Kreisabgaben beschließt.
Vom 1. Januar 1876 ab tritt der nach diesem Gesetze festzustellende Maßstab
(Absatz 1 und 2) auch für die bezeichneten Abgaben von selbst in Kraft.
Mehr= oder Minderbelastung einzelner Kreistheile.
. 13.
Sofern es sich um Kreiseinrichtungen handelt, welche in besonders hervor-
ragendem oder in besonders geringem Maße einzelnen Kreistheilen zu Gute
kommen, kann der Kreistag beschließen, für die Kreisangehörigen dieser Kreistheile
eine nach Quoten der Kreisabgaben zu bemessende Mehr= oder Minderbelastung
eintreten zu lassen. Die Mehrbelastung kann nach Maßgabe der Beschlüsse des
Kreistages durch Naturalleistungen ersetzt werden.
Heranziehung der Forensen, juristischen Personen u. s. w. zu den Kreisabgaben.
S. 14.
Diejenigen physischen Personen, welche, ohne in dem Kreise einen Wohnsitz
zu haben, beziehungsweise in demselben zu den persönlichen Staatssteuern veran-
lagt zu sein, in demselben Grundeigenthum besitzen, oder ein stehendes Gewerbe,
oder außerhalb einer Gewerkschaft Bergbau betreiben (Forensen), mit Einschluß
der nicht im Kreise wohnenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder
einer Kommanditgesellschaft (Artikel 85 und 150 des Allgemeinen Deutschen
Handelsgesetzbuches) sind verpflichtet, zu denjenigen Kreisabgaben beizutragen, welche
auf den Grundbesitz, das Gewerbe, den Bergbau oder das aus diesen Quellen
fließende Einkommen gelegt werden.
Ein Gleiches gilt von den juristischen Personen, von den Kommandit-
gesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften (Artikel 173 und 207 des Handels-
gesetzbuches), sowie Berggewerkschaften, welche im Kreise Grundeigenthum besitzen,
oder ein stehendes Gewerbe oder Bergbau betreiben.