Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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ziehung zu diesen Kreisabgaben ganz frei zu lassen oder dazu mit einem geringeren 
Prozentsatze heranzuziehen. 
Kommt ein gültiger Kreistagsbeschluß über den Vertheilungsmaßstab inner- 
halb der festgesetzten Zeit nicht zu Stande, so werden bis zur Herbeiführung dieses 
Beschlusses die Kreisabgaben auf die sämmtlichen direkten Staatssteuern, mit 
ainesl der Hausirergewerbesteuer, nach Maßgabe des §. 10 Absatz 1 gleichmäßig 
vertheilt. 
Der Kreistag kann den festgestellten Maßstab von fünf zu fünf Jahren 
einer Revision unterziehen. 
Wo gegenwärtig mit Königlicher Genehmigung zu bestimmten Zwecken 
Kreisabgaben nach besonderer Vertheilungsart erhoben werden, behält es dabei 
bis zum 31. Dezember 1875 sein Bewenden, sofern nicht der Kreistag schon in 
der Zwischenzeit auch hierfür den Uebergang zu dem, nach dem gegenwärtigen 
Gesetze festgestellten Maßstabe für die Vertheilung der Kreisabgaben beschließt. 
Vom 1. Januar 1876 ab tritt der nach diesem Gesetze festzustellende Maßstab 
(Absatz 1 und 2) auch für die bezeichneten Abgaben von selbst in Kraft. 
Mehr= oder Minderbelastung einzelner Kreistheile. 
. 13. 
Sofern es sich um Kreiseinrichtungen handelt, welche in besonders hervor- 
ragendem oder in besonders geringem Maße einzelnen Kreistheilen zu Gute 
kommen, kann der Kreistag beschließen, für die Kreisangehörigen dieser Kreistheile 
eine nach Quoten der Kreisabgaben zu bemessende Mehr= oder Minderbelastung 
eintreten zu lassen. Die Mehrbelastung kann nach Maßgabe der Beschlüsse des 
Kreistages durch Naturalleistungen ersetzt werden. 
Heranziehung der Forensen, juristischen Personen u. s. w. zu den Kreisabgaben. 
S. 14. 
Diejenigen physischen Personen, welche, ohne in dem Kreise einen Wohnsitz 
zu haben, beziehungsweise in demselben zu den persönlichen Staatssteuern veran- 
lagt zu sein, in demselben Grundeigenthum besitzen, oder ein stehendes Gewerbe, 
oder außerhalb einer Gewerkschaft Bergbau betreiben (Forensen), mit Einschluß 
der nicht im Kreise wohnenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder 
einer Kommanditgesellschaft (Artikel 85 und 150 des Allgemeinen Deutschen 
Handelsgesetzbuches) sind verpflichtet, zu denjenigen Kreisabgaben beizutragen, welche 
auf den Grundbesitz, das Gewerbe, den Bergbau oder das aus diesen Quellen 
fließende Einkommen gelegt werden. 
Ein Gleiches gilt von den juristischen Personen, von den Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften (Artikel 173 und 207 des Handels- 
gesetzbuches), sowie Berggewerkschaften, welche im Kreise Grundeigenthum besitzen, 
oder ein stehendes Gewerbe oder Bergbau betreiben.
	        
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