Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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das Gesetz auf statutarische Regelung verweist, sowie über solche An- 
gelegenheiten, deren Gegenstand nicht durch Gesetz geregelt ist; 
2) zum Erlasse von Reglements über besondere Einrichtungen des Kreises. 
Die Kreisstatuten und Reglements sind durch das Kreisblatt und, wo ein 
kache nicht besteht, durch das Amtsblatt auf Kosten des Kreises bekannt zu 
machen. 
Zweiter Titel. 
Von der Gliederung und den Aemtern des Kreises. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Gliederung des Kreises. 
S. 21. 
Die Kreise, mit Ausnahme der Stadtkreise (§§. 4 und 169)), zerfallen in 
Amtsbezirke, beziehungsweise in Stadt= und Amtsbezirke. 
Die Amtsbezirke bestehen aus einer oder mehreren Landgemeinden oder aus 
einem oder mehreren Gutsbezirken, beziehungsweise aus Landgemeinden und Guts- 
bezirken. 
An der Spitze der Verwaltung des Kreises steht der Landrath, an der 
Spitze der Verwaltung des Amtsbezirks der Amtsvorsteher, an der Spitze der 
Verwaltung der Gemeinde der Gemeindevorsteher. Für den Bereich eines selbst- 
ständigen Gutsbezirks führt der Gutsvorsteher die dem Gemeindevorsteher oblie- 
gende Verwaltung. 
Zweiter Abschnitt. 
Von dem Gemeindevorsteher- und dem Schöffenamte) sowie von der 
Ortsverwaltung der selbstständigen Gutsbezirke. 
Gemeindevorsteher und Schöffen. 
S. 22. 
Dem Gemeindevorsteher (Schulze, Scholze, Richter, Dorfrichter) stehen zwei 
Schöffen (Schöppen, Gerichtsmänner, Gerichts= oder Dorfgeschworene) zur Seite, 
welche ihn in den ihm obliegenden Amtsgeschäften zu unterstützen und in Behin- 
derungsfällen zu vertreten haben. 
Wo die Zahl der Schöffen nach den bestehenden Bestimmungen eine größere 
ist, verbleibt es bei derselben. 
Auch kann auf Antrag der Gemeinde die Zahl der Schöffen durch Beschluß 
des Kreisausschusses nach Anhörung des Amtsvorstehers vermehrt werden. 
Ces. Samml. 1881. (Nr. 8777.) 27
	        
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