Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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a. Wahl derselben. 
KG. 23. 
Der Gemeindevorsteher und die Schöffen werden von der Gemeindeversamm- 
lung beziehungsweise der Gemeindevertretung aus der Zahl der stimmberechtigten 
Gemeindemitglieder durch absolute Stimmenmehrheit gewählt. 
Vater und Sohn dürfen nicht gleichzeitig Gemeindevorsteher und Schöffen sein. 
Die Wahlen erfolgen nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze beigefügten 
Wahlreglements. 
5. 24 
Die Wahl der Gemeindevorsteher und der Schöffen erfolgt auf sechs Jahre. 
C. 25. 
Wegen der Verpflichtung zur Uebernahme, sowie wegen der Gründe für 
die Ablhnung des Amts eines Gemeindevorstehers oder Schöffen finden die Vor- 
schriften der Absätze 1 bis 4 des §. 8 mit der Maßgabe Anwendung, daß an 
die Stelle des Kreistages (Absatz 2 Ziffer 5 a. a. O.) die Gemeindevertretung und, 
wo eine solche nicht besteht, die Gemeindeversammlung tritt. 
Wer sich ohne einen der im §. 8 Absatz 2 bezeichneten Entschuldigungs- 
gründe weigert, das Amt eines Gemeindevorstehers oder Schöffen zu übernehmen, 
oder das übernommene Amt drei Jahre hindurch zu versehen, sowie derjenige, 
welcher sich der Verwaltung solcher Aemter thatsächlich entzieht, kann durch 
Beschluß der Gemeindevertretung und, wo eine solche nicht besteht, des Gemeinde- 
vorstandes für einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren der Ausübung seines 
Rechtes auf Theilnahme an der Vertretung und Verwaltung der Gemeinde für 
verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker, als die übrigen Ge- 
meindeangehörigen zu den Gemeindeabgaben herangezogen werden. 
Gegen den Beschluß der Gemeindevertretung beziehungsweise des Gemeinde- 
vorstandes findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse statt. 
b. Bestätigung derfelben. 
g. 26. 
Die gewählten Gemeindevorsteher und Schöffen bedürfen der Bestätigung 
durch den Landrath. 
Vor der Bestätigung ist der Amtsvorsteher mit seinem Gutachten zu hören. 
Die Bestätigung kann unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt 
werden. 
Wird die Bestätigung versagt, so ist eine Neuwahl anzuordnen. Erhält 
auch diese die Bestätigung nicht, so ernennt der Landrath auf den Vorschlag des 
Amtsvorstehers unter Zustimmung des Kreisausschusses einen Stellvertreter auf 
so lange, bis eine erneuerte Wahl die Bestätigung erlangt hat. 
Dasselbe findet statt, wenn keine Wahl zu Stande kommt.
	        
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