Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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Der Gemeindevorsteher hat vermöge dessen das Recht und die Pflicht, 
da, wo die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ein so- 
fortiges polizeiliches Einschreiten nothwendig macht, das dazu Erforderliche vor- 
läufig anzuordnen und ausführen zu lassen. 
g. 30. 
Der Gemeindevorsteher hat insbesondere das Recht und die Pflicht: 
1) der vorläufigen Festnahme und Verwahrung einer Person nach den 
Vorschriften des §. 127 der Strafprozeßordnung für das Deutsche 
Reich vom 1. Februar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 253) und des 8. 6 
des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 12. Februar 1850 
(Gesetz-Samml. S. 45) 
2) die unter Polizeiaufsicht stehenden Personen zu beaufsichtigen; 
3) die ihm von dem Amtsvorsteher, der Staats= oder Amtsanwaltschaft 
aufgetragenen polizeilichen Maßregeln auszuführen und Verhandlungen 
aufzunehmen , 
4) die in den §#. 8 ff. des Gesetzes über die Aufnahme neu anziehender 
Personen vom 31. Dezember 1842 (Gesetz-Samml. 1843 S. 5) vor- 
geschriebene Meldung entgegenzunehmen. 
Gutsvorsteher. 
G. 31. 
Für den Bereich eines selbststindigen Gutsbezirks ist der Besitzer des Guts 
zu den llchen und Leistungen verbunden, welche den Gemeinden für den Bereich 
ihres Gemeindebezirks im öffentlichen Interesse gesetzlich obliegen. 
Derselbe hat insbesondere die in den §9. 29 und 30 aufgeführten obrigkeit- 
lichen Befugnisse und Pflichten entweder in Person oder durch einen von ihm zu 
bestellenden, zur Uebernahme des Amtes befähigten Stellvertreter auszuüben. Der 
letztere muß seinen beständigen Aufenthalt im Gutsbezirke oder in dessen un- 
mittelbarer Nähe haben. 
Es können jedoch auch außer dem im §. 28 Absatz 4 vorgesehenen Falle 
seitens des Besitzers des Guts sämmtliche oder einzelne Gutsvorstehergeschäfte an 
den Vorsteher einer benachbarten Gemeinde unter Beider Zustimmung gegen eine 
angemessene Entschädigung übertragen werden. 
Ehefrauen, sowohl groß= wie minderjährige, werden rücksichtlich der an- 
geführten Rechte und Pflichten durch ihren Ehemann, Kinder unter väterlicher 
Gewalt durch ihren Vater und bevormundete Personen durch ihren Vormund 
oder Pfleger vertreten. 
g. 32. 
Die Bestellung eines Stellvertreters muß erfolgen „wenn: 
1) das Gut einer juristischen Person, einer Aktiengesellschaft oder einer 
Kommanditgesellschaft auf Aktien gehört, oder wenn mehrere Mitbesitzer
	        
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