Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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Dritter Abschnitt. 
Aufhebung der mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundenen 
Berechtigung und Verpflichtung zur Verwaltung des Schulzenamtes. 
S. 36. 
Die mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundene Berechtigung und 
Verpflichtung zur Verwaltung des Schulzen= (Richter-) Amtes ist aufgehoben. 
* 
In Folge der Aufhebung der im F§. 36 gedachten Berechtigung und Ver- 
pflichtung treten auch diejenigen Festsetzungen außer Kraft, welche in Folge der 
Zerstückelung von Lehn= und Erbschulzengütern nach §. 16 des Gesetzes vom 
3. Januar 1845 (Gesetz-Samml. S. 25) über die Verbindung der Verwaltung 
des Schulzenamtes mit dem Besitze eines der Theile des zerstückelten Grundstücks 
oder die Ausweisung eines auskömmlichen Schulzengehaltes in Grundstücken oder 
in Geld, beziehungsweise die Vertheilung des Geldbeitrages auf die einzelnen 
Trennstücksbesitzer getroffen worden sind. 
C. 38. 
Grundstücke, Gerechtigkeiten und Einkünfte, welche den Schulzengutsbesitzern 
erweislich von der Gemeinde selbst für die Amtsverwaltung verliehen sind, fallen 
an die Gemeinde zurück. 
C. 39. 
Ebenso hören diejenigen Vorrechte und Befreiungen auf, welche dem 
Schulzengutsbesitzer für die Verwaltung des Schulzenamtes in Beziehung auf die 
aus dem Kommunalverbande oder aus anderen Verbänden, z. B. dem Kirchen- 
und Schulverbande, entspringenden Dienste und Abgaben, der Gemeinde oder 
deren Mitgliedern gegenüber bisher zustanden. 
Auf weitere Vergütigungen hat die Gemeinde keinen Anspruch. 
C. 40. 
Die Beziehungen zwischen dem Besitzer des Schulzenguts und dritten Per- 
sonen werden von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt. 
In keinem Falle können jedoch Grundstücke, Gerechtigkeiten oder Be- 
freiungen, welche dem Schulzengute, wenngleich mit Beziehung auf die dem Be- 
sitzer zustehende Verwaltung des Schulzenamtes, von Dritten, insbesondere von 
dem Landesherrn oder von Gerichts= oder Gutsherren, sei es bei der Fundation 
des Schulzenguts oder später, ohne ausdrücklichen Vorbehalt des Widerrufs ver- 
liehen worden sind, sowie die etwa an Stelle der verliehenen Gerechtigkeiten und 
Freiheiten getretenen Landabfindungen oder sonstigen Entschädigungen von den 
Verleihern oder deren Rechtsnachfolgern in Anspruch genommen und zurückgefordert
	        
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