Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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S. 49. 
Die Bildung der Amtsbezirke, sowie die etwa erforderliche Abänderung 
derselben erfolgt nach Anhörung der Betheiligten, auf Vorschlag des nach diesem 
Gesetze gewählten Kreistages, durch den Minister des Innern. 
Die Revision und endgültige Feststellung, sowie jede spätere Abänderung 
der Amtsbezirke erfolgt durch den Provinzialrath im Einvernehmen mit dem 
Minister des Innern nach vorheriger Anhörung der Betheiligten und des Kreistages. 
Die endgültige Feststellung der Amtsbezirke darf erst nach Ablauf einer 
öffentlich bekannt zu machenden angemessenen Frist stattfinden. 
Veränderungen solcher Gemeinde= oder Gutsbezirksgrenzen, welche zugleich 
Amtsbezirksgrenzen sind, ziehen die Veränderung der letzteren ohne Weiteres nach sich. 
S. 49a. 
Dem Provinzialrathe steht die Befugniß zu, im Einvernehmen mit dem 
Minister des Innern ländliche Gemeinde= und Gutsbezirke, welche innerhalb der 
Feldmark einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt belegen sind oder unmittelbar 
an dieselbe angrenzen, bezüglich der Verwaltung der Polizei nach Anhörung der 
Betheiligten und des Kreistages mit dem Bezirke der Stadt zu vereinigen, sofern 
dies im öffentlichen Interesse nothwendig ist. 
In Ermangelung einer Einigung unter den Betheiligten wird der Beitrag 
der betreffenden Landgemeinde, beziehungsweise des betreffenden Gutsbezirkes zu 
den Kosten der städtischen Polizeiverwaltung von dem Begzirksrathe festgesetzt. 
Der Provinzialrath kann im Einvernehmen mit dem Minister des Innern 
in den Fällen des ersten Absatzes gleichzeitig die Ausscheidung der betreffenden 
Landgemeinden und Gutsbezirke aus dem Amtsbezirke, welchem sie bisher an- 
gehörten, aussprechen. Ueber die hierdurch nothwendig werdende Auseinander- 
setzung zwischen den Betheiligten beschließt der Kreisausschuß. Gegen den Beschluß 
findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Ver- 
waltungsstreitverfahren statt. 
Organe der Amtsverwaltung. 
. §.50. 
Die Organe der Amtsverwaltung in den Amtsbezirken sind nach näherer 
Vorschrift dieses Gesetzes der Amtsvorsteher und der Amtsausschuß. 
Amtsausschuß. 
S. 51. 
Für die Bildung des Amtausschusses gelten bis zum Erlaß der Land- 
gemeindeordnung folgende Bestimmungen: 
1) In den zusammengesetzten Amtsbezirken besteht der Amtsausschuß aus 
Vertretern sämmtlicher zum Amtsbezirke gehörigen Gemeinden und 
Ces. Samml. 1881. (Ir. 8777.) 28
	        
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