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d. 72.
Unterläßt oder verweigert ein Amtsverband die ihm gesetzlich obliegenden,
von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen
auf den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so verfügt
der Landrath unter Anführung der Gründe die Eintragung in den Etat, beziehungs-
weise die Feststellung der außerordentlichen Ausgabe.
Gegen die Verfügung des Landraths steht dem Amtsverbande innerhalb
zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte zu. Zur Ausführung
der Rechte des Amtsverbandes kann der Amtsausschuß einen besonderen Vertreter
bestellen.
Einnahmen aus Geldbußen und Konfiskaten.
. 73.
Die von den Amtsvorstebern in Gemäßheit des Gesetzes vom 14. Mai 1852
(Gesetz-Samml. S. 245) endgültig festgesetzten Geldbußen und Konfiskate,
sowie die von denselben festgesetzten Erekutivgeldbußen werden — soweit
nicht in Ansehung gewisser Uebertretungen besonders bestimmt ist, wohin
die durch dieselben verwirkten Geldbußen oder Konfiskate fließen sollen — zur
Amtskasse, beziehungsweise zu den Kassen der einen eigenen Amtsbezirk bildenden
Gemeinden und Gutsbezirke vereinnahmt und zur Deckung der Kosten der Amts-
verwaltung mitverwendet.
Künfter Abschnitt.
Von dem Amte des Landraths.
Landrath.
a. Ernennung desselben.
K. 74.
Der Landrath wird vom Könige ernantt.
Der Kreistag ist befugt, für die Besetzung des erledigten Landrathsamtes
geeignete Personen, welche seit mindestens einem Jahre dem Kreise durch Grund-
besitz oder Wohnsitz angehören, in Vorschlag zu bringen.
Geeignet zur Bekleidung der Stelle eines Landrathes sind diejenigen Per-
sonen, welche
1) die Befähigung zum höheren Verwaltungs= oder Justizdienste erlangt
haben, oder
2) dem Kreise seit mindestens einem Jahre durch Grundbesitz oder Wohnsitz
angehören, und zugleich mindestens während eines vierjährigen Zeit—
raumes, entweder
a) als Referendare im Vorbereitungsdienste bei den Gerichten und
Verwaltungsbehörden
oder