— 205 —
b) in Selbstverwaltungsämtern des betreffenden Kreises, des Bezirkes
oder der Provinz, — jedoch nicht lediglich als Stellvertreter oder
als Mitglieder von Kreiskommissionen
thätig gewesen sind.
Auf den Zeitraum von vier Jahren kann den zu 2b bezeichneten Personen
eine Beschäftigung bei höheren Verwaltungsbehörden bis zur Dauer von zwei
Jahren in Anrechnung gebracht werden.
b. Stellvertretung desselben.
K. 75.
Behufs Stellvertretung des Landrathes werden von dem Kreistage aus der
Zahl der Kreisangehörigen zwei Kreisdeputirte auf je sechs Jahre gewählt. Die-
selben bedürfen der Bestätigung des Ober-Präsidenten. Sie sind von dem Land-
rathe zu vereidigen.
Für kürzere Verhinderungsfälle kann der Kreissekretär als Stellvertreter
eintreten.
c. Amtliche Stellung desselben.
S. 76.
Der Landrath führt als Organ der Staatsregierung die Geschäfte der allge-
meinen Landesverwaltung im Kreise und leitet ais Vorsitzender des Kreistages
und des Kreisausschusses die Kommunalverwaltung des Kreises.
4. Rechte und Pflichten desselben.
§. 77.
Soweit die Rechte und Pflichten des Landrathes nicht durch das gegen-
wärtige Gesetz abgeändert sind, behält es bei den darüber bestehenden Vorschriften
auch serner sein Bewenden.
Demgemäß hat der Landrath auch ferner die gesammte Polizeiverwaltung
im Kreise und in dessen einzelnen Amtsbezirken, Gemeinden und Gutsbezirken zu
überwachen.
d. 78.
(Fortgefallen.)
Sechster Abschnitt.
Von dem Zwangsverfahren der Behörden des Kreises.
W. 79 bis 83.
(Fortgefallen.)
(Nr. 8777.) 298