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Dritter Titel.
Von der Vertretung und Verwaltung des Kreises.
Erster Abschnitt.
Von der Zusammensetzung des Kreistages.
Zahl der Mitglieder des Kreistages.
d. 84.
Die Kreisversammlung (der Kreistag) besteht in Kreisen, welche unter Aus-
schluß der im aktiven Militärdienste stehenden Personen 25 000 oder weniger Ein-
wohner haben, aus 25 Mitgliedern. In Kreisen mit mehr als 25 000 bis zu
100 000 Einwobnern tritt für jede Vollzahl von 5.000 und in Kreisen mit mehr
als 100 000 Einwohnern für jede über die letztere JZahl überschießende Vollzahl
von 10 000 Einwohnern je ein Vertreter hinzu.
Bildung von Wahlverbänden für die Wahl der Kreistagsabgeordneten.
g. 85.
Zum Zwecke der Wahl der Kreistagsabgeordneten werden drei Wahlverbände
gebildet und zwar:
u) der Wahlverband der größeren ländlichen Grundbesitzer,
b) der Wahlverband der Landgemeinden und
c) der Wahlverband der Städte.
In Kreisen, in welchen keine Stadtgemeinde vorhanden ist, scheidet der
Wahlverband der Städte aus.
Für Kreise, welche nur aus einer oder mebreren Städten besteben, gelten
die Vorschriften der §#. 169 und 171 bis 175 dieses Gesetzes.
Bildung des Wahlverbandes der größeren ländlichen Grundbesitzer.
6.
Der Wahlverband der größeren ländlichen Grundbesitzer besteht aus allen
denjenigen zur Zahlung von Kreisabgaben verpflichteten Grundbesitzern, mit Ei-
schluß der juristischen Personen, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften
auf Aktien, welche von ihrem gesammten, auf dem platten Lande innerhalb des
Kreises belegenen Grundeigenthume den Betrag von mindestens 225 Mark an
Grund= und Gebäudesteuer entrichten, beziehungsweise zu entrichten haben würden,
wenn sie nach Maßgabe der Gesetze vom 21. Mai 42 (Gesetz= Samml. S. 250
und 317) zur Grund= beziehungsweise Gebäudesteuer veranlagt wären.