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Nach Erlaß der Provinzialordnung bleibt den Provinzialvertretungen über-
lassen, für ihre Provinz oder auch für einzelne Kreise derselben den Betrag von
225 Mark auf den Betrag von 300 Mark zu erhöhen oder bis auf den Betrag
von 150 Mark zu ermäßigen.
Für einzelne Kreise der Provinz Sachsen darf diese Erhöhung bis zu dem
Betrage von 450 Mark erfolgen.
Dem Wahlverbande der größeren ländlichen Grundbesitzer treten diejenigen
Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer hinzu, welche wegen ihrer auf dem platten
Lande innerhalb des Kreises betriebenen gewerblichen Unternehmungen in der
Klasse A 1 der Gewerbesteuer mit dem Mittelsatze veranlagt sind (§. 14 Absatz 4).
Bildung des Wahlverbandes der Landgemeinden.
G. 87.
Der Wahlverband der Landgemeinden umfaßt:
1) sämmtliche Landgemeinden des Kreises;
2) sämmtliche Besitzer selbststindiger Güter mit Einschluß der juristischen
Personen, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien,
welche nicht zu dem Verbande der größeren Grundbesitzer (I. 86) gehören;
3) diejenigen Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer, welche wegen ihrer
auf dem platten Lande innerhalb des Kreises betriebenen gewerblichen
Unternehmungen in der Klasse Al unter dem Mittelsatze veranlagt sind.
Bildung des Wahlverbandes der Städte.
S. 88.
Der Wahlverband der Städte umfaßt die Stadtgemeinden des Kreises.
Vertheilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände.
S. 89.
Die nach F§F. 84 dieses Gesetzes jedem Kreise nach Maßgabe seiner Be-
völkerungsziffer zustehende Zahl von Kreistagsabgeordneten wird auf die drei
Wahlverbände der größeren Grundbesitzer, der Landgemeinden und der Städte
nach folgenden Grundsätzen vertheilt:
1) Die Zahl der städtischen Abgeordneten wird nach dem Verhältnisse der
städtischen und ländlichen Bevölferung, wie dasselbe durch die letzte
allgemeine Volkszählung festgestellt worden ist, bestimmt. Die Zahl
der städtischen Abgeordneten darf die Hälfte, und in denjenigen Kreisen,
in welchen nur eine Stadt vorhanden ist, ein Drittel der Gesammtzahl
aller Abgeordneten nicht übersteigen.
Von der nach Abzug der städtischen Abgeordneten übrig bleibenden
Zahl der Kreistagsabgeordneten erhalten die Verbände der größeren
Grundbesitzer und der Landgemeinden ein jeder die Hälfte.
(Nr. 8777.
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