Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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besitzer, Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer in der Kreisstadt unter dem Vor- 
sitze des Landraths zusammen. 
G. 95. 
Bei dem Wahlakte hat jeder Berechtigte nur Eine Stimme. 
Auch als Stellvertreter können Personen, welche bereits eine Stimme führen, 
ein ferneres Stimmrecht nicht ausüben. Ausgenommen sind die im F. 97 Nr. 7 
bezeichneten Vertreter. 
K. 96. 
Das Recht zur persönlichen Theilnahme an den Wahlen (§. 94) steht vor- 
behaltlich der nachfolgenden besonderen Bestimmungen (§. 97) denjenigen Grund- 
besitzern, Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzern zu, welche 
a) Angehörige des Deutschen Reiches und selbstständig sind. 
Als selbststindig wird derjenige angesehen, welcher das 21. Lebens- 
jahr vollendet hat, sofern ihm das Recht, über sein Vermögen zu ver- 
fügen und dasselbe zu verwalten, nicht durch gerichtliche Anordnung 
entzogen istz 
b) sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. 
Das Wahlrecht geht verloren, sobald eins der vorstehenden Erfordernisse 
bei dem bis dahin Wahlberechtigten nicht mehr zutrifft. Es ruht während der 
Dauer eines Konkurses, ferner während der Dauer einer gerichtlichen Untersuchung, 
wenn dieselbe wegen Verbrechen oder wegen solcher Vergeben, welche den Verlust 
der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen müssen oder können, eingeleitet oder 
wenn die gerichtliche Haft verfügt ist. 
K. 97. 
Durch Stellvertretung können sich an den Wahlen betheiligen: 
1) der Staat durch einen Vertreter aus der Zahl seiner Beamten, seiner 
Domänenpächter oder der ländlichen Grundbesitzer des Kreises; 
2) juristische Personen, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften aus 
Aktien durch einen Pächter oder mit Generalvollmacht versehenen Admi- 
nistrator eines im Kreise belegenen größeren Gutes, oder durch einen 
Vertreter aus der Zahl der ländlichen Grundbesitzer des Kreises; Kor- 
porationen sind befugt, sich nach Maßgabe ihrer Statuten oder Ver- 
fassungen vertreten zu lassen; 
3) Eltern durch ihre Söhne, welchen sie die Verwaltung selbstständiger 
Güter dauernd übertragen haben; 
4) unverheirathete Besitzerinnen durch Vertreter aus der Zahl der ländlichen 
Grundbesitzer des Kreises; 
5) die Mitglieder regierender Häuser durch ein Mitglied ihrer Familie oder 
einen Vertreter aus der Zahl ihrer Beamten, ihrer Gutspächter oder 
der ländlichen Grundbesitzer des Kreises; 
(Nr. 8777.)
	        
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