Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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6) die gemeinschaftlichen Besitzer eines größeren Grundeigenthums (§. 86) 
durch einen Mitbesitzer, beziehungsweise die Theilnehmer eines gewerb- 
lichen Unternehmens durch einen derselben; 
7) Ehefrauen, sowohl groß= wie minderjährige, können durch ihren Ehemann, 
Kinder unter väterlicher Gewalt durch ihren Vater, bevormundete Per- 
sonen durch ihren Vormund oder Pfleger vertreten werden. Wird die 
Vormundschaft oder Pflegschaft von weiblichen Personen geführt, so 
kann deren Vertretung nach Maßgabe der Bestimmung unter 4 erfolgen, 
insofern die unter Nr. 2 genannten Berechtigten im Deutschen Reiche ihren Sitz 
haben und die unter Nr. 3 bis 7 genannten Berechtigten Angehörige des Deutschen 
Reiches sind und sich im Genusse der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. 
Die Vertreter, mit Ausnahme der unter Nr. 7 bezeichneten, müssen in dem 
Kreise entweder einen Wohnsitz haben oder in demselben Grundeigenthum besitzen. 
Außerdem gelten für die Vertreter die Grundsätze, welche der F. 96 für die Wahl- 
berechtigung vorschreibt. 
Vollziehung der Wahlen in den Wahlbezirken des Verbandes der Landgemeinden. 
G. 98. 
In jedem Wahblbezirke des Wahlverbandes der Landgemeinden wird die 
Wahlversammlung gebildet: 
1) durch Vertreter der einzelnen Landgemeinden; 
2) durch die Besitzer der in dem Bezirke liegenden selbstständigen Güter, 
welche nicht zu den größeren Grundbesitzern (§. 86) gehören; 
3) durch diejenigen Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer, welche wegen 
ihrer auf dem platten Lande innerhalb des Kreises betriebenen gewerb- 
lichen Unternehmungen in der Klasse A I der Gewerbesteuer unter dem 
Mittelsatz veranlagt sind. 
Auf die in den Nummern 2 und 3 erwähnten Wahlberechtigten finden die 
Bestimmungen der 9#. 95 bis 97 Anwendung. 
g. 99. 
Befinden sich in einem Wahlbezirke zwei oder mehrere Güter (F. 98 Nr. 2), 
deren jedes zu weniger als 60 Mark Grund= und Gebäudesteuer veranlagt ist, so 
werden die Besitzer derselben nach Anordnung des Kreisausschusses dergestalt zu 
Gesammt= (Kollektiv-) Stimmen vereinigt, daß auf jede Stimme, soweit möglich, 
ein Grund= und Gebäudesteuerbetrag von 60 Mark entfällt. 
Der Kreisausschuß regelt die Art, in welcher das Kollektivstimmrecht aus- 
geübt wird.
	        
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