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6) die gemeinschaftlichen Besitzer eines größeren Grundeigenthums (§. 86)
durch einen Mitbesitzer, beziehungsweise die Theilnehmer eines gewerb-
lichen Unternehmens durch einen derselben;
7) Ehefrauen, sowohl groß= wie minderjährige, können durch ihren Ehemann,
Kinder unter väterlicher Gewalt durch ihren Vater, bevormundete Per-
sonen durch ihren Vormund oder Pfleger vertreten werden. Wird die
Vormundschaft oder Pflegschaft von weiblichen Personen geführt, so
kann deren Vertretung nach Maßgabe der Bestimmung unter 4 erfolgen,
insofern die unter Nr. 2 genannten Berechtigten im Deutschen Reiche ihren Sitz
haben und die unter Nr. 3 bis 7 genannten Berechtigten Angehörige des Deutschen
Reiches sind und sich im Genusse der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.
Die Vertreter, mit Ausnahme der unter Nr. 7 bezeichneten, müssen in dem
Kreise entweder einen Wohnsitz haben oder in demselben Grundeigenthum besitzen.
Außerdem gelten für die Vertreter die Grundsätze, welche der F. 96 für die Wahl-
berechtigung vorschreibt.
Vollziehung der Wahlen in den Wahlbezirken des Verbandes der Landgemeinden.
G. 98.
In jedem Wahblbezirke des Wahlverbandes der Landgemeinden wird die
Wahlversammlung gebildet:
1) durch Vertreter der einzelnen Landgemeinden;
2) durch die Besitzer der in dem Bezirke liegenden selbstständigen Güter,
welche nicht zu den größeren Grundbesitzern (§. 86) gehören;
3) durch diejenigen Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer, welche wegen
ihrer auf dem platten Lande innerhalb des Kreises betriebenen gewerb-
lichen Unternehmungen in der Klasse A I der Gewerbesteuer unter dem
Mittelsatz veranlagt sind.
Auf die in den Nummern 2 und 3 erwähnten Wahlberechtigten finden die
Bestimmungen der 9#. 95 bis 97 Anwendung.
g. 99.
Befinden sich in einem Wahlbezirke zwei oder mehrere Güter (F. 98 Nr. 2),
deren jedes zu weniger als 60 Mark Grund= und Gebäudesteuer veranlagt ist, so
werden die Besitzer derselben nach Anordnung des Kreisausschusses dergestalt zu
Gesammt= (Kollektiv-) Stimmen vereinigt, daß auf jede Stimme, soweit möglich,
ein Grund= und Gebäudesteuerbetrag von 60 Mark entfällt.
Der Kreisausschuß regelt die Art, in welcher das Kollektivstimmrecht aus-
geübt wird.