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s. 100.
Die Vertretung der Landgemeinden erfolgt bei Gemeinden:
1) von weniger als 400 Einwohnern durch einen Wahlmann,
2) von 400 und weniger als 800 Einwohnern durch zwei,
3) von 800 und weniger als 1 200 Einwohnern durch drei,
4) von 1 200 und weniger als 2 000 Einwohnern durch vier,
5) von 2000 und weniger als 3000 Einwohnern durch fünf Wahlmänner,
und für jede fernere Vollzahl von 1000 Seelen durch einen ferneren
Wahlmann.
Die Wahlmänner der Landgemeinden werden von der Gemeindeversamm-
lung, in denjenigen Landgemeinden aber, in welchen eine gewählte Gemeinde-
vertretung besteht oder eingeführt wird, von der letzteren und dem Gemeindevor-
stande aus der Zahl der stimmberechtigten Gemeindemitglieder durch absolute
Stimmenmehrheit gewählt.
Die Wahlen erfolgen nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze beigefügten
Wahlreglements.
Ausgeschlossen von der Theilnahme an der Wahl in der Gemeindeversamm-
lung sind diejenigen, welche zum Wahlverbande der größeren Grundbesitzer gehören.
K. 101.
Befinden sich in einem Wahlbezirke zwei oder mehrere Gemeinden, deren
jede weniger als 60 Mark Grund= und Gebäudesteuer entrichtet und weniger als
100 Einwohner zählt, so werden dieselben nach Anordnung des Kreisausschusses
in gleicher Weise, wie die Besitzer der im F. 99 gedachten Güter, zu Gesammt-
(Kollektiv-) Stimmen vereinigt.
S. 102.
Wer als Besitzer eines selbstständigen Guts, als Gewerbtreibender oder
Bergwerksbesitzer zur Theilnahme an den Wahlen im Verbande der Landgemein-
den persönlich berechtigt ist (§. 98 Nr. 2 und 3), darf die auf ihn gefallene Wahl
als Wahlmann einer Landgemeinde ablehnen. Nimmt er die Wahl an, so ist er
zur Ausübung seines persönlichen Wahlrechts nicht befugt.
Dagegen wird durch die Ausübung eines Wahlrechts als Wahlmann einer
Landgemeinde die Ausübung des persönlichen Wahlrechts im Verbande der größeren
Grundbesitzer nicht ausgeschlossen.
S. 103.
Die Vertreter der Gemeinden des Wahlbezirks, die Besitzer der zu dem
letzteren gehörigen selbstständigen Güter und die wahlberechtigten Gewerbtreibenden
und Bergwerksbesitzer treten unter der Leitung des Landraths oder in dessen Auf-
trage eines Amtsvorstehers an dem von dem Kreisausschusse zu bestimmenden
Wahlorte behufs der Wahl der Kreistagsabgeordneten zusammen.
Ges. Samml. 1881. (Tr. 8777.)