Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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Vollziehung der Wahlen in den Städten beziehungsweise Städtewahlbezirken. 
d. 104. 
Die Wahl der städtischen Kreistagsabgeordneten erfolgt in denjenigen 
Städten, welche für sich einen oder mehrere Abgeordnete zu wählen haben, durch 
den Magistrat und die Stadtverordnete lung, beziehungsweise das bürger- 
schaftliche Repräsentantenkollegium, welche zu diesem Behufe unter dem Vorsitze 
des Bürgermeisters zu einer Wahlversammlung vereinigt werden. 
In denjenigen Städten, welche mit anderen Städten des Kreises zu einem 
Wahlbezirke vereinigt sind, haben der Magistrat und die Stadtverordneten bezie- 
hungsweise die bürgerschaftlichen Repräsentanten in vereinigter Sitzung auf je 
250 Einwohner einen Wahlmann zu wählen. Durch statutarische Anordnung 
des Kreistages kann jene Zahl erhöht werden. - 
Die Wahlmänner des Wahlbezirks treten unter Leitung des Landraths an 
dem von dem Kreisausschusse zu bestimmenden Wahlorte zur Wahl der Abge— 
ordneten zusammen. 
F. 105. 
Die nach den vorstehenden Bestimmungen vorzunehmenden Wahlen erfolgen 
nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze beigefügten Wahlreglements. 
Wählbarkeit zum Wahlmanne und zum Kreistagsabgeordneten. 
d. 106. 
Wählbar zum Mitgliede des Kreistages und beziehungsweise zum Wahl— 
manne ist: 
1) im Wahlverbande der Städte jeder Einwohner der im Kreise belegenen 
Städte, welcher sich im Besitze des Bürgerrechts befindet; 
2) in den Wahlverbänden der größeren Grundbesitzer, sowie der Land- 
gemeinden, ein Jeder seit einem Jahr in dem Kreise angesessene länd- 
liche Grundbesitzer, sowie ein Jeder, welcher in einer Versammlung 
dieser Verbände ein Wahlrecht ausübt, und seit einem Jahre in dem 
Kreise einen Wohnsitz hat. 
Für die Wählbarkeit zum Wahlmanne und zum Abgeordneten gelten die 
im §. 96 für die Wahlberechtigung gegebenen Bestimmungen. 
Dauer der Wahlperiode der Kreistagsabgeordneten. 
S. 107. 
Die Kreistagsabgeordneten werden auf sechs Jahre gewählt. 
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Abgeordneten eines jeden Wahl- 
verbandes aus und wird durch neue ersetzt. Ist diese Zahl nicht durch 2 theilbar, 
so scheidet das erste Mal die nächstgrößere Zahl aus. Die das erste Mal Aus-
	        
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