Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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scheidenden werden durch das Loos bestimmt, welches der Landrath auf dem 
Kreistage zu ziehen hat. 
ie Ausscheidenden können wiedergewählt werden. 
Ergänzungs- und Ersatzwahlen der Kreistagsabgeordneten. 
. 108. 
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Kreistages finden alle drei 
Jahre im Monat November statt, sofern nicht durch statutenmäßige Anordnung 
seitens des Kreistages ein anderer Termin bestimmt wird. Die Wahlen in dem 
Verbande der Landgemeinden erfolgen vor den Wahlen in dem Verbande der 
größeren Grundbesitzer. 
Ergänzungs= und Ersatzwahlen werden von denselben Wahlverbänden, 
Stadtgemeinden und Wahlbezirken vorgenommen, von denen der Ausscheidende 
gewählt war. 
Wo in städtischen oder ländlichen Wahlbezirken die Wahl von Wahl- 
männern durch dieses Gesetz vorgeschrieben ist (§. 100 und 104), erfolgt dieselbe 
aufs Neue vor jeder Wahl, mit Ausnahme der Ersatzwahlen, bei welchen die 
früberen Wahlmänner fungiren. 
Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende derjenigen sechs Jahre in Thätig- 
keit, für welche der Ausgeschiedene gewählt war. 
Einführung der Kreistagsabgeordneten. 
. 109. 
Die bei der regelmäßigen Ergänzung neugewählten Kreistagsabgeordneten 
treten, sofern nicht durch statutarische Anordnung ein anderer Termin bestimmt 
wird, ihr Amt mit dem Anfange des nächstfolgenden Jahres an; die Aus- 
scheidenden bleiben bis zur Einführung der neugewählten Mitglieder in Thätigkeit. 
Die Einführung der Gewählten erfolgt durch den Vorsitzenden des Kreistages. 
Aufstellung von Verzeichnissen der Wahlberechtigten. 
S. 110. 
Für jeden Kreis werden alle drei Jahre vor jeder neuen Wahl der Kreis- 
tagsabgeordneten: 
1) ein Verzeichniß der zum Wahlverbande der größeren Grundbesitzer 
gehörigen Grundbesitzer, Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer unter 
Angabe der in dem J. 86 enthaltenen Merkmale, 
2) ein Verzeichniß der zum Wahlverbande der Landgemeinden gehörigen 
Besitzer selbstständiger Gutsbezirke und wahlberechtigten Gewerbtreibenden 
und Bergwerksbesitzer unter Angabe der in den §#. 87, 98 und 99 
enthaltenen Merkmale, 
(Nr. 8777.) 30°
	        
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