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3) ein Verzeichniß der Landgemeinden unter Angabe der Zahl der von
jeder einzelnen Gemeinde oder von den zu einer Kollektivstimme ver-
einigten Gemeinden zu wählenden Wahlmänner (99. 100 und 101)
durch den Kreisausschuß aufgestellt und durch das Kreisblatt, oder wo ein solches
nicht besteht, durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Anträge auf Berichtigung dieses Verzeichnisses sind binnen einer Frist von
vier Wochen nach Ausgabe des Blattes, durch welches das Verzeichniß veröffent-
licht worden ist, bei dem Kreisausschusse anzubringen, welcher darüber beschließt.
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirks-
verwaltungsgerichte statt.
Aufstellung des Vertheilungsplanes.
S. 111.
Die Vertheilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände
(§8. 89 und 90), die Bildung von Wahlbezirken für die Landgemeinden und die
zum Verbande derselben gehörigen selbstständigen Gutsbezirke, Gewerbtreibenden
und Bergwerksbesitzer, sowie die Vertheilung der Abgeordneten der Landgemeinden
auf dieselben (§. 91), ingleichen die Vertheilung der städtischen Abgeordneten auf
die einzelnen Städte, beziehungsweise die Bildung von Städtewahlbezirken (F. 92),
erfolgt auf den Vorschlag des Kreisausschusses durch den Kreistag, und ist durch
das Kreis= beziehungsweise Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
KC. 112.
Die nach den Vorschriften des §F. 111 festgestellte Vertheilung der Ab-
geordneten bleibt das erste Mal für drei Jahre, sodann für einen Zeitraum von
je zwölf Jahren maßgebend. Nach dessen Ablauf wird sie durch den Kreis-
ausschuß einer Revision unterworfen und der Beschluß des Kreistages über die
etwa nach Maßgabe der Vorschriften der §9. 84, 89 bis 93 nothwendigen Ab-
enderungen eingeholt. In der Zwischenzeit erfolgt eine Revision nur:
1) wenn die Zahl der Städte des Kreises sich vermehrt oder vermindert,
oder wenn eine Stadt in Gemäßheit des §. 4 aus dem Kreisverbande
ausscheidet. In diesen Fällen ist alsbald eine anderweite Vertheilung
der Abgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände und eine Neuwahl
sämmtlicher Kreistagsabgeordneten vorzunehmen;
2) wenn die Zahl der Berechtigten in dem Verbande der größeren Grund-
besitzer sich dergestalt vermehrt oder vermindert, daß nach F. 90 die
Zahl der diesem Verbande zukommenden Abgeordneten eine größere
oder geringere wird, als bei der letzten Vertheilung. In diesem Falle
ist vor den nächsten regelmäßigen Ergänzungswahlen (F. 108) von dem
Kreistage eine Berichtigung des Vertheilungsplans vorzunehmen und
sind sodann nach diesem berichtigten Vertheilungsplan die erforderlichen
Ergänzungs= beziehungsweise Neuwahlen zu vollziehen.