Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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3) ein Verzeichniß der Landgemeinden unter Angabe der Zahl der von 
jeder einzelnen Gemeinde oder von den zu einer Kollektivstimme ver- 
einigten Gemeinden zu wählenden Wahlmänner (99. 100 und 101) 
durch den Kreisausschuß aufgestellt und durch das Kreisblatt, oder wo ein solches 
nicht besteht, durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Anträge auf Berichtigung dieses Verzeichnisses sind binnen einer Frist von 
vier Wochen nach Ausgabe des Blattes, durch welches das Verzeichniß veröffent- 
licht worden ist, bei dem Kreisausschusse anzubringen, welcher darüber beschließt. 
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirks- 
verwaltungsgerichte statt. 
Aufstellung des Vertheilungsplanes. 
S. 111. 
Die Vertheilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände 
(§8. 89 und 90), die Bildung von Wahlbezirken für die Landgemeinden und die 
zum Verbande derselben gehörigen selbstständigen Gutsbezirke, Gewerbtreibenden 
und Bergwerksbesitzer, sowie die Vertheilung der Abgeordneten der Landgemeinden 
auf dieselben (§. 91), ingleichen die Vertheilung der städtischen Abgeordneten auf 
die einzelnen Städte, beziehungsweise die Bildung von Städtewahlbezirken (F. 92), 
erfolgt auf den Vorschlag des Kreisausschusses durch den Kreistag, und ist durch 
das Kreis= beziehungsweise Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
KC. 112. 
Die nach den Vorschriften des §F. 111 festgestellte Vertheilung der Ab- 
geordneten bleibt das erste Mal für drei Jahre, sodann für einen Zeitraum von 
je zwölf Jahren maßgebend. Nach dessen Ablauf wird sie durch den Kreis- 
ausschuß einer Revision unterworfen und der Beschluß des Kreistages über die 
etwa nach Maßgabe der Vorschriften der §9. 84, 89 bis 93 nothwendigen Ab- 
enderungen eingeholt. In der Zwischenzeit erfolgt eine Revision nur: 
1) wenn die Zahl der Städte des Kreises sich vermehrt oder vermindert, 
oder wenn eine Stadt in Gemäßheit des §. 4 aus dem Kreisverbande 
ausscheidet. In diesen Fällen ist alsbald eine anderweite Vertheilung 
der Abgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände und eine Neuwahl 
sämmtlicher Kreistagsabgeordneten vorzunehmen; 
2) wenn die Zahl der Berechtigten in dem Verbande der größeren Grund- 
besitzer sich dergestalt vermehrt oder vermindert, daß nach F. 90 die 
Zahl der diesem Verbande zukommenden Abgeordneten eine größere 
oder geringere wird, als bei der letzten Vertheilung. In diesem Falle 
ist vor den nächsten regelmäßigen Ergänzungswahlen (F. 108) von dem 
Kreistage eine Berichtigung des Vertheilungsplans vorzunehmen und 
sind sodann nach diesem berichtigten Vertheilungsplan die erforderlichen 
Ergänzungs= beziehungsweise Neuwahlen zu vollziehen.
	        
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