Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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M Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, die ihm zu diesem 
Behufe von den Staatsbehörden überwiesen werden, 
10) die durch Gesetz oder Königliche Verordnung (I. 115) ihm übertragenen 
sonstigen Geschäfte wahrzunehmen. 
Verfügung über Fonds einzelner Kreistheile. 
’ 
Ueber Fonds, welche der Gesammtheit des platten Landes oder der Städte 
gehören, steht den Kreistagsabgeordneten des platten Landes beziehungsweise der 
Städte die Verfügung allein zu. 
Insbesondere haben über diejenigen Fonds, welche in der Kur= und Neu- 
mark Brandenburg aus den Kontributionsüberschüssen angesammelt sind, die 
Kreistagsabgeordneten des platten Landes allein zu verfügen. 
Berufung des Kreistags und Leitung der Verhandlungen auf demselben. 
S. 118. 
Der Landrath beruft die Kreistagsabgeordneten zum Kreistage durch beson- 
dere Einladungsschreiben, unter Angabe der zu verhandelnden Gegenstände, führt 
auf demselben den Vorsitz, leitet die Verhandlungen und handhabt die Ordnung 
in der Versammlung. In Behinderungsfällen übernimmt der dem Dienst= bezie- 
hungsweise Lebensalter nach älteste anwesende Kreisdeputirte den Vorsitz. 
Mit Ausnahme dringender Fälle, in welchen die Frist bis zu drei Tagen 
abgekürzt werden darf, muß die Einladung sämmtlichen Kreistagsabgeordneten 
mindestens 14 Tage vorher zugestellt werden. Gegenstände, die nicht in die Ein- 
ladung zum Kreistage ausgenommen sind, können zwar zur Berathung gelangen, 
die Fassung eines bindenden Beschlusses über dieselben darf jedoch erst auf dem 
nächsten Kreistage erfolgen. 
Anträge von Kreistagsabgeordneten auf Berathung einzelner Gegenstände 
sind bei dem Landrathe anzubringen und in die Einladung zum nächsten Kreis- 
tage aufzunehmen, insofern sie vor Erlaß der Einladungsschreiben eingehen. Der 
Landrath ist verpflichtet, jährlich wenigstens zwei Kreistage anzuberaumen, außer- 
dem aber ist er hierzu berechtigt, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Zusam- 
menberufung des Kreistages muß erfolgen, sobald dieselbe von einem Viertel der 
Kreistagsabgeordneten oder von dem Kreisausschusse verlangt wird. 
Von einem jeden anzusetzenden Kreistage hat der Landrath dem Regie- 
rungspräsidenten unter Einsendung einer Abschrift des Einladungsschreibens An- 
zeige zu machen. 
(Nr. 8777.)
	        
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