— 234
Provinzialordnung
für die
Probinzen Ost= und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien
und Sachsen.
Wir Wilhelm b von Gottes Gnaden Konig von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für die Provinzen Ost-
und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen, was folgt:
Erster Titel.
Von den Grundlagen der Provinzialverfassung.
Erster Abschnitt.
Von dem Umfange und der Begrenzung der Provinzialverbände.
S. I.
Jede Provinz bildet einen mit den Rechten einer Korporation ausgestatteten
Kommunalverband zur Selbstverwaltung seiner Angelegenbeiten.
Zum Konnnnnalverbande der Provinz (Provinzialverband) gehoren alle
innerhalb der Grenzen derselben belegenen Kreise und alle zu diesen Kreisen
gehörenden Ortschaften.
Diejenigen Kreise und einzelnen Ortschaften, welche bisher zu einem anderen
provinzialständischen Verbande gehört haben, treten aus diesem Verbande aus und
in den Kommunalverband derjenigen Provinz ein, innerhalb deren Grenzen sie
belegen sind.
K. 2.
Die Haupt= und Residenzstadt Berlin scheidet aus dem Kommunalverbande
der Provinz Brandenburg aus.
K. 3.
Die in Folge der Ausführung der Vorschrift des §. erforderliche
Regelung der Verhältnisse ist, unbeschadet aller Privatrechte Dritter, durch den
Minister des Innern zu bewirken.
Streitigkeiten), welche hierbei entstehen, unterliegen der Entscheidung des Ober-
verwaltungsgerichts.