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statutarische Regelung verweist oder keine ausdrücklichen Vorschriften
enthält. Das Statut darf den bestehenden Gesetzen nicht widersprechen;
2) zum Erlasse von Reglements über besondere Einrichtungen des Provinzial-
verbandes.
Die Provinzialstatuten und Reglements sind auf Kosten der Provinzialver=
bände durch die Amtsblätter der Provinz bekannt zu machen.
Zweiter Titel.
Von der Vertretung und Verwaltung der Provinzialverbände.
Erster Abschnitt.
Von der Zusammensetzung der Provinziallandtage.
. 9.
Die Provinzialversammlung (der Provinziallandtag) besteht aus Abgeord-
neten der Land= und Stadtkreise der Provinz.
Zahl der Mitglieder der Provinziallandtage.
G. 10.
In den Provinzen Ost= und Westpreußen, Brandenburg, Pommern und
Sachsen werden für jeden Kreis zwei Abgeordnete, in der Provinz Schlesien für
jeden Kreis mit weniger als 40 000 Einwohnern ein Abgeordneter, für jeden
Kreis mit 40 000 oder mehr Eimvohnern zwei Abgeordnete gewählt. Erreicht
die Einwohnerzahl eines Kreises
1) in der Provinz Schlesien 80 000,
2) in den Provinzen Ost= und Westpreußen 60 000,
3) in den Provinzen Brandenburg und Sachsen 50 000,
4) in der Provinz Pommern 40 000 Einwohner,
so werden drei Abgeordnete gewählt.
Für jede fernere Vollzahl von 50 000 Eimvohnern tritt ein Abgeord-
neter hinzu.
S. 11.
Den Provinziallandtagen bleibt es überlassen, durch statutarische Anordnung
in geeigneten Fällen zwei derjenigen angrenzenden Landkreise, welche nur je zwei
Abgeordnete zu wählen haben, unter Zustimmung der betreffenden Kreistage zu
Wahlbczirken zu verbinden und die Wahlorte zu bestimmen.
In der Provinz Schlesien können außerdem in gleicher Weise zwei Land-
kreise, deren einer nur einen und der andere nur zwei Abgeordnete zu wählen hat,