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sowie zwei oder drei derjenigen Landkreise, welche nur je einen Abgeordneten zu
wählen i*iiss zu Wahlbezirken verbunden werden.
Die Wahlbezirke wählen diejenige JZahl der Abgeordneten, welche gemäß
§. 10 auf die zusammengelegten Kreise trifft.
G. 12.
Die Feststellung der Zahl der von den einzelnen Kreisen beziehungsweise
Wahlbezirken zu wählenden Abgeordneten erfolgt vor jeder neuen Wahl (8/8.20
und 122) durch den Provinzialausschuß und wird durch die Amtsblätter der
Provin ur öffentlichen Kenntniß gebracht.
er Feststellung ist die durch die jeweilige letzte Volkszählung ermittelte
Einwohnerzahl der Kreise beziehungsweise Wahlbezirke, mit Ausschluß der aktiven
Militärpersonen, zu Grunde zu legen.
F. 13.
Anträge auf Berichtigung der Feststellung sind innerhalb vier Wochen nach
Ausgabe des Amtsblatts, durch welches die Feststellung veröffentlicht worden ist,
bei dem Provinzialausschusse anzubringen, welcher darüber endgültig beschließt.
Vollziehung der Wahlen.
S. 14.
Die Abgeordneten der Landkreise werden von den Kreistagen gewählt.
Erfolgt die Bildung von Wahlbezirken, so treten die Kreistage der zu dem
Wahlbezirke Pepörigen Landkreise unter dem Vorsite des von dem Ober-Präsidenten
zu ernennenden Wahlkommissars zu einer Wahlversammlung zusammen.
S. 15.
Die Wbgeordneten der Stadtkreise werden von dem Magistrate und der
Stadtverordnet lung beziehungsweise dem bürgerschaftlichen Repräsen-
tantenkollegium in gemeinschaftlicher Sitzung unter dem Vorsitze des Bürger-
meisters, die Abgeordneten des Stadtkreises Magdeburg werden von dem Kreis-
tage gewählt.
S. 16.
Die Vollziehung der Wahlen der Provinziallandtagsabgeordneten erfolgt
nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze beigefügten Wahlreglements.
Wählbarkeit zum Abgeordneten.
C. 17.
Wählbar zum Mitgliede des Provinziallandtages ist jeder selbstständige An-
gehörige des Deutschen Reichs, welcher das dreißigste Fbcnsahr vollendet hat,
r. 8778.)