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allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Behörden und Kommissionen; er
bestellt besondere Kommistonen oder Kommissare für Zwecke der kommunalen
Provinzialverwaltung G. 9
Für die 4Mr 6 dieser Wahlen gelten die Vorschriften des desem
Gesetze beigefügten Reglements. Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann
jedes Mitglied des Provinziallandtages innerhalb vier und zwanzig Stunden Ein-
spruch bei dem Vorsitzenden erheben. Die endgültige Beschlußfassung über den
Einspruch steht dem Provinziallandtage zu.
F. 43.
IX. Der Provinziallandtag ist befugt, Anträge und Beschwerden, welche
die Provinz oder einzelne Theile derselben betreffen, an die Staatsregierung zu
richten.
F. 44.
X. Der Provinziallandtag nimmt die ihm durch Gesetz übertragenen son-
stigen Geschäfte wahr.
Vierter Abschnitt.
Von dem Provinzialausschusse, seiner Zusammensetzung und seinen
Geschäften.
Stellung des Provinzialausschusses im Allgemeinen.
. 45.
Zum Zwecke der Verwaltung der Angelegenheiten des Provinzialverbandes
wird für jede Provinz ein Provinzialausschuß bestellt.
Zusammensetzung des Provinzialausschusses.
S. 46.
Der Provinzialausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und einer durch das
Provinzialstatut festzusetzenden Zahl von mindestens sieben bis höchstens dreizehn
Mitgliedern. ·-
Außerdem ist der Landesdirektor von Amtswegen Mitglied des Provinzial-
ausschusses.
Wahl des Vorsitzenden und der Mitglieder des Provinzialausschusses.
S. 47.
Der Vorsitzende, die Mitglieder des Provinzialausschusses und aus der
Zahl der letzteren der Stellvertreter des Vorsitzenden werden von dem Provinzial-
landtage gewählt.
Für die Mitglieder ist in gleicher Weise eine mindestens der Hälfte der-
selben Aeichkommende Zahl von Stellvertretern zu wählen.
Die Zahl der Stellvertreter, sowie die Reihenfolge, in welcher dieselben
einzuberufen si “* wird durch das Provinzialstatut bestimmt.
Ges. Samml. 1881. (Nr. 8778.) 34