Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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5) In dem auf Entfernung aus dem Amte gerichteten Verfahren tritt an 
die Stelle des Regierungspräsidenten der Landesdirektor und, sofern 
das Verfahren gegen den letzteren selbst oder einen der im F§. 41 ge- 
dachten Provinzialbeamten gerichtet ist, der Minister des Innern, an 
die Stelle der Bezirksregierung beziehungsweise des Disziplinarhoses 
das Bezirksverwaltungsgericht und an die Stelle des Staatsministeriums 
das Oberverwaltungsgericht. 
Die Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Bezirksverwaltungs- 
gerichte und dem Oberverwaltungsgerichte werden vom Minister des 
Innern ernannt. Die Verhandlung vor dem Bezirksverwaltungsgerichte 
und dem Oberverwaltungsgerichte findet im mündlichen Verfahren statt. 
Das Gutachten des Disziplinarhofes ist nicht einzuholen. 
Das Verfahren kann mit Rücksicht auf den Ausfall der Vor- 
untersuchung durch Beschluß des Bezirksverwaltungsgerichts eingestellt 
werden. 
6) Die Bestimmung des §. 16 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1852 
findet auch auf die Provinzialbeamten, mit Ausnahme der im F+. 41 
gedachten, Anwendung. 
Siebenter Abschnitt. 
Von den Provinzialkommissionen. 
K. 99. 
Für die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner Anstalten, 
sowie für die Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten des Provinzialverbandes 
können besondere Kommissionen oder Kommissare bestellt werden. Die Einsetzung, 
die Begrenzung der Zuständigkeit und die Art und Weise der Zusammensetzung 
derselben hängt von dem Beschlusse des Provinziallandtages ab. Die Wahl der 
Mitglieder steht dem Provinzialausschusse zu, sofern sich nicht der Provinzial= 
landtag dieselbe für einzelne Kommissionen oder Kommissare selbst vorbehält. 
Die Kommissionen oder Kommissare empfangen von dem Provinzialausschusse 
ihre Geschäftsamweisung und führen ihre Geschäfte unter der Aufsicht desselben. 
Schlußbestimmung. 
G. 100. 
Die Mitglieder des Provinziallandtages, des Provinzialausschusses und der 
Provinzialkommissionen, sowie die gewählten Mitglieder der Provinzial= und Be- 
zirksräthe erhalten eine ihren baaren Auslagen entsprechende Entschädigung. 
Ueber die Höhe derselben beschließt der Provinziallandtag.
	        
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