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C. 115.
Die Aufsichtsbehörden haben mit den ihnen in diesem Gesetze zugewiesenen
Mitteln darüber zu wachen, daß die Verwaltung den Bestimmungen der Gesetze
gemäß geführt und in geordnetem Gange erhalten werde.
S. 116.
Die Aufsichtsbehörden sind zu dem Ende befugt, über alle Gegenstände der
Verwaltung Auskunft zu erfordern, die Einsicht der Aten p insbesondere auch der
Haushaltsetats und Jahresrechnungen zu verlangen und Geschäftsrevisionen, sowie
in der Verbindung mit denselben Kassenrevisionen an Ort und Stelle zu veranlassen.
C. 117.
Der Ober-Präsident ist befugt, an den Berathungen des Provinzialausschusses
und der Provinzialkommissionen entweder selbst oder durch einen zu seiner Ver-
tretung abzuordnenden Staatsbeamten Theil zu nehmen.
g. 118.
Beschlüsse des Provinziallandtages, des Provinzialausschusses oder einer
Provinzialkommission, welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze ver-
letzen, hat der Ober-Präsident, entstehenden Falles auf Anweisung des Ministers
des Innern, unter Angabe der Gründe, mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden
Gegen die Verfügung des Ober-Präsidenten steht dem Provinziallandtage,
dem Provinzialausschusse beziehungsweise der Provinzialkommission innerhalb zwei
Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu. Dieselben können zur
Wahrnehmung ihrer Rechte im Verwaltungsstreitverfahren einen besonderen Ver-
treter bestellen.
S. 119.
Beschlüsse des Provinziallandtages, welche folgende Angelegenheiten betreffen:
1) den Erlaß von Statuten gemäß §. 8 Nr. 1 und F. 35,
2) Mehr= oder Minderbelastungen einzelner Theile der Provinz gemäß §. 110,
3) Aufnahme von Anleihen, durch welche der Provinzialverband mit einem
Schuldenbestande belastet oder der bereits vorhandene Schuldenbestand
vergrößert werden würde, sowie Uebernahme von Bürgschaften auf den
Provinzialverband,
4) eine Belastung des Provinzialverbandes durch Beiträge über fünfund-
zwanzig Prozent des Gesammtaufkommens an direkten Staatssteuern,
5) eine neue Belastung des Provinzialverbandes ohne gesetzliche Verpflich-
tung, insofern die aufzulegenden Leistungen über die nächsten fünf Jahre
hinaus fortdauern sollen,
bedürfen in den Fällen zu 1 der landesherrlichen Genehmigung, in den Fällen
zu 2 und 3 der Bestätigung des Ministers des Innern /0 in den Fällen zu 4 und 5
der Bestätigung der Minister des Innern und der Finanzen.