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Auflösung der Provinziallandtage.
. 122.
Auf den Antrag des Staatsministeriums kann ein Provinziallandtag durch
Königliche Verordnung aufgelöst werden. Es sind sodann Neuwahlen anzuordnen,
welche innerhalb drei Monaten vom Tage der Auflösung an erfolgen müssen.
Der neugewählte Landtag ist innerhalb sechs Monaten nach erfolgter Auflösung
zu berufen.
Im Falle der Auslesung eines Provinziallandtages bleiben die von dem-
selben gewählten Mitglieder des Provinzialausschusses und der Provinzial-
kommissionen bis zum Zusammentritte des neu gebildeten Provinziallandtages in
Wirksamteit.
Vierter Titel.
Schluß-, Uebergangs= und Ausführungs-Bestimmungen.
G. 123.
Die gegenwärtige Provinzialordnung tritt mit dem 1. Januar 1876
in Kraft.
S. 124.
In allen Provinzen ist noch im Laufe des Jahres 1875 zur Wahl der
Mitglieder der Provinziallandtage gemäß den Bestimmungen des gegemwärtigen
Gesetzes zu schreiten.
Für diese ersten Wahlen sind die Obliegenheiten des Provinzialausschusses
(. 12 und 13) von dem Ober-Präsidenten wahrzunehmen.
K. 125.
Von dem im F§. 123 gedachten Zeitpunkte ab gehen die Rechte und Pflichten
der bisherigen provinzialständischen Verbände auf die nach F. 1 dieses Gesetzes
gebildeten Provinzialverbände über.
Die bisherigen provinzialständischen Ausschüsse und Kommissionen bleiben
bis zur anderweitigen Beschlußnahme der nach diesem Gesetze gewählten Provinzial=
landtage über ihren Fortbestand und ihre Zusammensetzung in Wirksamkeit.
S. 126.
(Fortgefallen.)
S. 127.
Gortgefallen.)