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g. 128.
Die Verwaltung der zur Zeit bestehenden besonderen kommunalständischen
Verbände, soweit sie die Fürsorge für Landarme, Geisteskranke, Taubstumme,
Blinde und Idiote betrifft, ist spätestens bis zum 1. Januar 1878 mit allen
Rechten und Pflichten auf die Provinzialverbände zu übertragen.
Soweit die betreffende Regelung in der obigen Frist nicht durch Ueberein-
kommen zwischen den gegenwärtigen Vertretungen der kommunalständischen Ver-
bände und der nach diesem Gesetze zu bildenden Provinzialvertretung, unter Ge-
nehmigung des Ministers des Innern, zu Stande kommtz erfolgt dieselbe, un-
beschadet aller Privatrechte Dritter, durch Königliche Verordnung.
Streitigkeiten, welche bei der Ausführung entstehen, unterliegen der Ent-
scheidung des Oberverwaltungsgerichts.
Im Uebrigen erfolgt die Umbildung beziehungsweise Aufhebung der kom-
munalständischen Verbände und ihrer Organe durch besondere Gesetze.
K. 129.
Mit dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes treten alle
mit den Vorschriften desselben im Widerspruch stehenden oder mit denselben nicht
zu vereinigenden gesetzlichen Bestimmungen außer Geltung.
K. 130.
Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des gegenwärtigen Ge-
setzes beauftragt und erläßt die hierzu erforderlichen Anordnungen und Instruktionen.
(Nr. 8776.