Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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C. 2. 
Diese Holzungen unterliegen, insoweit sie sich nach ihrer Beschaffenheit und 
ihrem Umfange zu einer forstmäßigen Bewirthschaftung eignen, hinsichtlich des 
Forstbetriebs und der Benutzung der Aufsicht des Staates nach Maßgabe der 
gesetzlichen Bestimmungen, welche in den einzelnen Landestheilen für die Holzungen 
der Gemeinden gelten. 
. 3. 
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, die Kosten, welche durch die Ausführung 
der von ihr innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen entstehen, auf 
die Miteigenthümer nach dem Verhältnisse ihrer Eigenthumsantheile zu vertheilen 
und, vorbehaltlich des den Miteigenthümern über eine andere Art der Vertheilung 
zustehenden Rechtsweges, im Verwaltungszwangsverfahren einzuziehen. 
Die aus der staatlichen Oberaufsicht erwachsenden Kosten fallen der Staats- 
kasse zur Last. 
KC. 4. 
Beläuft sich die Zahl der Miteigenthümer einer Holzung auf mehr als 
fünf, so sind dieselben auf Verlangen der Aufsichtsbehörde verpflichtet, Bevoll- 
mächtigte zu bestellen, welche sie in allen die Gemeinschaft betreffenden Angelegen- 
heiten der Aufsichtsbehörde gegenüber zu vertreten und welche die von dieser inner- 
halb ihrer Quständigkeit erlassenen Verfügungen auszuführen haben. Die Zahl 
der Bevollmächtigten darf drei nicht überschreiten. 
Auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder eines Miteigenthümers ist die Art 
der Bestellung der Bevollmächtigten, sowie das Verhältniß derselben unter einander 
und zu den Miteigenthümern durch ein Statut zu regeln. 
Das Statut bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Miteigenthümer, 
nach dem Verhältnisse der Antheile berechnet, und der Bestätigung durch das 
Waldschutzgericht. Auf die Feststellung des Statuts finden bezüglich der Bildung 
und der örtlichen Zuständigkeit der Waldschutzgerichte, des Verfahrens bei den- 
selben, der Berufung und des Verfahrens in den Berufungsinstanzen die S#. 31 
und folgende des Gesetzes, betreffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften, 
vom 6. Juli 1875 (Gesetz-Samml. S. 416) entsprechende Anwendung. 
Wenn die Bestellung von Bevollmächtigten nicht erfolgt, so liegt die Ver- 
tretung der Miteigenthümer gegenüber der Aufsichtsbehörde dem Gemeindevorsteher 
derjenigen Gemeinde ob, zu deren Bezirke die Holzung beziehungsweise der größere 
Theil derselben gehört. Der Gemeindevorsteher kann von den Miteigenthümern 
den Ersatz seiner baaren Auslagen und eine mit seiner Mühewaltung in billigem 
Verhältnisse stehende Entschädigung beanspruchen. Die Beschlußfassung hierüber 
steht der Aufsichtsbehörde zu. 
5. 
Die nach Antheilen zu berechnende Mehrheit der Eigenthümer ist berechtigt, 
die Verwaltung und Bewirthschaftung der Holzung (§. 1) durch ein in Gemäßheit 
des §. 4 festzustellendes und zu bestätigendes Statut zu regeln.
	        
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