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g. 6.
Holzungen der im §. 1 bezeichneten Art dürfen der Regel nach nicht in
Natur getheilt werden. Eine solche Theilung ist nur insoweit zu gestatten, als
1) die Holzung zu einer forstmäßigen Bewirthschaftung nicht geeignet ist,
oder
2) der Grund und Boden zu anderen als forstlichen Owecken dauernd mit
erheblich größerem Vortheile benutzt werden kann,
und landes= oder forstpolizeiliche Interessen nicht entgegenstehen.
Ueber die Statthaftigkeit der Theilung entscheidet die Auseinandersetzungs-
behörde.
In den Landestheilen des linken Rheinufers ist zur Theilung, wenn sie
nicht in dem durch das Gesetz vom 19. Mai 1851 (Gesetz-Samml. S. 383) ge-
ordneten Verfahren erfolgt, die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.
Bezüglich der Theilbarkeit der halben Gebrauchswaldungen im vormaligen
Kurfürstenthum Hessen verbleibt es bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
S. 7.
Die Bestimmungen des §. 6 finden auch auf bereits eingeleitete Theilungen
Amvendung, wenn zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Theilungsplan
noch nicht endgültig festgestellt ist.
Wird das Theilungsverfahren in Folge dieses Gesetzes eingestellt, so fallen
die entstandenen Regulirungskosten der Staatskasse zur Last. Dasselbe tritt ein
für die in Folge des Artikels 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1876 (Gesetz-Samml.
S. 366 ff.) eingestellten Theilungsverfahren.
K. 8.
Zur Bildung und Veräußerung von Theilstücken einer Holzung (§. 1) ist die
Genehmigung der Ausfsichtsbehörde erforderlich. Die Genehmigung muß ertheilt
werden, wenn die Bedingungen des F. 6 vorliegen, oder das Theilstück als Hol-
zung erhalten und auf Verlangen der Behörde ihrer Aufsicht nach Maßgabe dieses
Gesetzes unterstellt bleibt.
Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Veräußerung für Zwecke
erfolgt, wegen welcher das Enteignungsverfahren zulässig ist.
K. 9.
Miteigenthümer, Nutzungs-, Gebrauchs= und Servitutberechtigte, sowie
Pächter oder Käufer sind, wenn sie ohne die gesetzlich erforderliche Genehmigung
der Aufsichtsbehörde Holz einschlagen oder einschlagen lassen, mit einer Geldstrafe
zu bestrafen, welche dem doppelten Werthbetrage des gefällten Holzes gleichkommt.
(Nr. 8779.) 37