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Wenn sie sonstige Nutzungen ausüben, welche die Aufsichtsbehörde innerhalb
ihrer Zuständigkeit verboten hat, so sind sie mit einer Geldstrafe bis zu Einhundert
Mark zu bestrafen. .10
Insoweit in einzelnen Landestheilen der Forstbetrieb in den oben bezeichneten
Holzungen von den Staatsforstbehörden oder Beamten geführt wird, verbleibt es
bei den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen.
In Kraft bleiben ferner:
1) das Forstgesetz für das ehemalige Amt Olpe im Kreise Olpe vom
6. Januar 1810)
2) die in dem §. 5 der Verordnung vom 9. November 1816 (Sammlung
der Edikte und Verordnungen für das Herzogthum Nassau, Band 2
S. 166) aufrecht erhaltenen Vorschriften über die Hauberge im vor-
maligen Herzogthum Nassau, insbesondere die Haubergordnung für
das frühere Fürstenthum Siegen vom 5. September 1805;
3) die Polizeiordnung über die Bewirthschaftung der Hauberge in den
Aemtern Freusburg und Friedewald, Kreises Altenkirchen, vom 21. No-
vember 1836 (Amtsblatt der Regierung zu Coblenz für 1837 S. 59
und Gesetz= Samml. für 1851 S. 382)
4) das Waldkulturgesetz für den Kreis Wittgenstein vom 1. Juni 1854
(Gesetz-Samml. S. 329);
5) die Haubergordnung für den Kreis Siegen vom 17. März 1879
(Gesetz Samml. S. 228).
Im Uebrigen werden alle Vorschriften, welche dem gegenwärtigen Gesetze
entgegenstehen oder sich mit demselben nicht vereinigen lassen, insbesondere auch
der F. 47 des Gesetzes vom 6. Juli 1875 (Gesetz= Samml. S. 416) und Artikel 3
und 6 des Gesetzes vom 25. Juli 1876 (Gesetz-Samml. S. 366), aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 14. März 1881.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Maybach. Bitter. v. Puttkamer.
Lucius. Friedberg. v. Boetticher.